Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 19.01.2000 – 10 WF 266/99

ECLI:DE:OLGK:2000:0119.10WF266.99.00

Tenor

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G r ü n d e

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Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Am 30. November 1998 beantragte die Antragstellerin unmittelbar nach der Trennung, ihr die elterliche Sorge für das aus der Ehe der Parteien hervorgegangene, am 19. August 1986 geborene Kind T. für die Dauer des Getrenntlebens zu übertragen - 20 F 354/98 -. Am 9. September 1999 hörte das Amtsgericht die Parteien und das Kind an. Ende September 1999 leitete die Antragstellerin das Scheidungsverfahren - 20 F 301/99 - ein. Durch Beschluss vom 8. Oktober 1999 teilte das Amtsgericht den Parteien mit, dass es beabsichtige, das Sorgerechtsverfahren mit der Scheidungssache zu verbinden. Innerhalb der vom Amtsgericht eingeräumten Frist zur Stellungnahme trat die Antragstellerin dem entgegen und wies darauf hin, dass mit dem von ihr eingeleiteten Verfahren eine Regelung des Sorgerechts für die Dauer des Getrenntlebens begehrt werde und dass das Verfahren entscheidungsreif sei.

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Durch Beschluss vom 29. Oktober hat das Amtsgericht gleichwohl das Sorgerechtsverfahren gemäß § 623 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit dem Scheidungsverfahren verbunden. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde und beantragt die Aufhebung des Beschlusses.

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Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg; denn das frühere Verfahren war nicht in den Scheidungsverbund aufzunehmen.

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Die Entscheidung des Amtsgerichts ist mit der Beschwerde angreifbar, weil es sich bei der getroffenen Maßnahme nicht lediglich um eine verfahrensleitende, und deswegen mit der Beschwerde grundsätzlich nicht anfechtbare Regelung handelt, sondern um eine Änderung der Verfahrensart, die für die Antragstellerin eine nicht ohne weiteres hinnehmbare Belastung darstellt; denn die Aufnahme eines isolierten Verfahrens in den Scheidungsverbund führt in aller Regel zu einer Verzögerung, da die Entscheidung erst im Zusammenhang mit der Scheidung zu treffen ist. Dies wirkt sich im vorliegenden Fall insbesondere deswegen zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Parteien und das Kind bereits angehört worden waren und damit die Sache entscheidungsreif war. Dass das Amtsgericht weitere Aufklärungsmaßnahmen beabsichtigte, ist nicht erkennbar.

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Die Beschwerde ist auch begründet. Die Aufnahme des Verfahrens in den Scheidungsverbund musste jedenfalls unterbleiben, weil die Antragstellerin einer solchen Vorgehensweise ausdrücklich widersprochen hatte und eine Verbindung jedenfalls im vorliegenden Fall mit § 623 Abs. 2 S.1 ZPO nicht vereinbar ist. Diese Regelung bestimmt zwar, dass auch eine Familiensache, mit der eine Sorgerechtsregelung begehrt wird, in den Scheidungsverbund aufgenommen wird, wenn sie rechtzeitig von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Danach wird somit ein Sorgerechtsbegehren jedenfalls dann Folgesache, wenn ein Scheidungsverfahren bereits anhängig ist. Ob dies auch im umgekehrten Fall gilt, daß ein isoliertes Sorgerechtsverfahren anhängig ist und erst danach ein Scheidungsverfahren eingeleitet wird, kann jedenfalls für den vorliegenden Fall dahinstehen. Denn in einem Fall, in dem - wie hier - ein Ehegatte sich gegen die Aufnahme des isolierten Verfahrens in den Scheidungsverbund wendet, ist eine Verbindung mit dem Sinn der Vorschrift nicht in Einklang zu bringen. Gemäß § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO hat das Gericht nämlich auf Antrag ein Sorgerechtsverfahren aus dem Verbund abzutrennen. Der dies beantragende Ehegatte kann somit die Aufhebung des Verbundes und ein isoliertes Sorgerechtsverfahren erreichen. Von dieser Möglichkeit macht ein Ehegatte, der eine Entscheidung eines von ihm eingeleiteten isolierten Sorgerechtsverfahrens ohne vorherige Verbindung mit dem Scheidungsverfahren wünscht, faktisch bereits Gebrauch, wenn er eine Aufnahme der isolierten Sache in den Verbund ablehnt. In einem solchen Fall wäre es bloße Formalismus, wenn die Sache zunächst gegen den Willen der Partei in den Verbund aufgenommen würde, um danach wieder abgetrennt zu werden. Abgesehen davon, dass hierdurch ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstünde, führt eine solche Handhabung, wie das vorliegende Verfahren zeigt, zu einer Verfahrensverzögerung, die mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht in Einklang zu bringen ist. Das Scheidungsverfahren ist noch nicht entscheidungsreif, weil die vollständigen Auskünfte zum Versorgungsausgleich noch nicht vorliegen.

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Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren war nicht angezeigt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen der Entscheidung in der Hauptsache.