Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 21.01.2000 – 25 WF 14/00
ECLI:DE:OLGK:2000:0121.25WF14.00.00
Tenor
G r ü n d e :
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, da das Amtsgericht dem Beklagten zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert hat, weil im Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung der vom Beklagten beabsichtigten Rechtsverteidigung die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht gefehlt hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es für die Prüfung der Erfolgsaussicht auf den Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung an. Zur ordnungsgemäßen Antragstellung gehört unabdingbar die Beifügung der Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Liegen diese Unterlagen nicht bei und kann auch sonst nicht unschwer aus dem Akteninhalt erkannt werden, dass unzweifelhaft die Bedürftigkeit des Antragstellers vorliegt, darf nicht über dessen PKH-Antrag positiv entschieden werden. Es liegt damit allein im Risikobereich des PKH-Antragstellers, wenn er einen unvollständigen und damit nicht positiv zu bescheidenden PKH-Antrag einreicht. Gehen seine Unterlagen später ein und steht bereits bei Eingang dieser Unterlagen definitiv fest, dass seine Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung nicht aussichtsreich sein kann, so kann ihm auch keine Prozesskostenhilfe mehr gewährt werden. Dies erhellt bereits aus dem Umstand, dass das Gericht bei nicht ordnungsgemäßer Einreichung eines PKH-Gesuches dieses nach Ablauf einer angemessenen Frist zurückweisen kann. Zwar ist der Gesuchsteller dann nicht gehindert, später ein neues PKH-Gesuch ordnungsgemäß einzureichen. Es versteht sich von selbst, dass bei dieser Sachlage mit Eingang des neuen (ordnungsgemäßen) PKH-Antrags (noch) Erfolgsaussicht gegeben sein muss. Nichts anderes kann aber gelten, wenn das Gericht die angekündigte Nachreichung von Unterlagen abwartet.
Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.
Beschwerdegebühr: 50,00 DM