Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 24.01.2000 – 14 WF 196/99

ECLI:DE:OLGK:2000:0124.14WF196.99.00

Tenor

1

G R Ü N D E

2

Der Senat hat schon vor Erlaß der Entscheidung darauf hingewiesen, daß die Ablehnung eines Richters, bevor überhaupt ein Verfahren eingeleitet ist, für das er zuständig ist, unzulässig ist.

3

Die Pflegeeltern bestehen jedoch auf einer Entscheidung und meinen, die Anhängigkeit eines Verfahrens sei nicht erforderlich, auch vorab müsse ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden können.

4

Der Senat verbleibt bei seiner Auffassung. Soweit ersichtlich, wird weder in Rechtsprechung noch in Literatur die Auffassung vertreten, ein Richter könne vorbeugend abgelehnt werden, obwohl weder feststeht, daß es überhaupt zu einem Verfahren kommt, noch, ob für ein solches Verfahren dann der abgelehnte Richter zuständig wäre. Aus den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 21, 146 und 42, 78) ergibt sich nichts für die Rechtsauffassung der Pflegeeltern.

5

Schon die gesetzlich vorgesehene Beteiligung des Gegners bei mehrseitigen Verfahren am Ablehnungsverfahren (BVerfG NJW 1993, 2229) schließt die Möglichkeit aus, einen Richter abzulehnen, bevor der Gegner überhaupt feststeht. Entgegen der Auffassung der Pflegeeltern besteht keine Notwendigkeit, Ablehnungsgründe "im Vorfeld" geltend zu machen, denn mit der Möglichkeit, sie im konkreten Verfahren geltend zu machen, sind alle schützenswerten Interessen gewahrt.