Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 24.01.2000 – 27 UF 267/99

ECLI:DE:OLGK:2000:0124.27UF267.99.00

Tenor

Gründe

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Die sofortige Beschwerde ist nach § 20a Abs. 2 FGG an sich statthaft und auch im übrigen zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 DM, weil die Auslagen für das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachen in diesem Verfahren entstanden sind. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom heutigen Tag in der Sache 10 F 314/98 AG Jülich verwiesen.

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Soweit sich die Antragsgegnerin gegen die Auferlegung der Hälfte der Auslagen wendet, hat die sofortige Beschwerde auch Erfolg. Die Auferlegung der Hälfte der Auslagen kann nicht auf § 94 Abs.3 S.2 KostO gestützt werden. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob nach § 94 Abs.3 S.2 KostO nicht nur die Gerichtsgebühren, sondern auch die gerichtlichen Auslagen unter den Beteiligten, mit Ausnahme des Kindes, nach billigem Ermessen verteilt werden können. § 94 Abs.3 S 2. KostO bezieht sich nur auf den Fall, daß eine der Alternativen des § 94 Abs.1 Nr. 3 - 6 KostO gegeben ist, hier also darauf, daß eine Entscheidung nach § 94 Abs.1 Nr.4 KostO getroffen worden ist. Das Amtsgericht hat indessen den Antrag des Antragstellers, ihm die alleinige Sorge über den Sohn J., hilfsweise die elterliche Sorge beiden Elternteilen zu übertragen, zurückgewiesen. Damit ist für eine Entscheidung nach § 94 Abs.3 S.2 KostO kein Raum (vgl. für diesen Fall auch OLG Zweibrücken JurBüro 1985,264).

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Die angefochtene Entscheidung ist auch nicht nach § 13a Abs.1 S.1 FGG gerechtfertigt, weil die Vorschrift sich auf das Verhältnis der Beteiligten zueinander bezieht und die Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten darstellt. Die Kostenordnung regelt demgegenüber, wer gegenüber der Staatskasse die Gerichtskosten, also die Gebühren und Auslagen zu tragen hat (Keidel/Kuntze/Winkler, Kom.zum FGG, 13.Aufl. § 13a Rn.2; Bumiller/Winkler, Kom. zum FGG, 6.Aufl., Rn.1).

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Die Entscheidung ist auch nicht deshalb aufrechtzuerhalten, weil sie der Regelung des § 2 Nr.2 KostO entspricht. Zwar handelt es sich bei dem Verfahren auf Abänderung der Sorgerechtsentscheidung um ein Amtsverfahren. Der Antrag des Antragstellers ist nur als Anregung an das Gericht zu verstehen, von Amts wegen aufgrund des mitgeteilten Sachverhalts tätig zu werden.

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Durch das Verfahren wurde aber nicht das Interesse der Antragsgegnerin wahrgenommen. Zwar werden in Verfahren nach §§ 1671, 1634 BGB, in denen erstmals eine Entscheidung über das Sorgerecht bzw. das Umgangsrecht zu treffen ist, regelmäßig die Interessen des Kindes und beider Elternteile betroffen ( OLG Köln, OLG-Report, 1998,159 m.w.Nachw.) Anders verhält es sich aber bei einem Sorgerechtsabänderungsverfahren nach § 1696 BGB. Das Gericht hat hierbei nur zu prüfen, ob zwischenzeitlich Umstände eingetreten sind, die es gebieten, die frühere Entscheidung abzuändern. Eine solche Abänderung liegt in der Regel nicht im Interesse des bisherigen Inhabers der elterlichen Sorge, der dem Abänderungsbegehren entgegentritt. Dieser ist deshalb nicht zu den Sachverständigenkosten heranzuziehen. Das gilt erst recht, wenn der Antrag auf Abänderung der elterliche Sorge erfolglos geblieben ist ( OLG Köln a.a.O.)

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Soweit sich die Antragsgegenerin gegen die teilweise Auferlegung der Gerichtskosten wendet, geht die Beschwerde ins Leere, weil solche nicht entstanden sind. Zur Klarstellung hat der Senat den angefochtenen Beschluss auch insoweit aufgehoben.

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Einer Entscheidung über die Gerichtskosten bedarf es wegen § 131 Abs.3 KostO nicht. Von der Auferlegung außergerichtlicher Kosten hat der Senat abgesehen.

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Beschwerdewert: bis 5.000,00 DM