Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 28.01.2000 – 16 Wx 189/99

ECLI:DE:OLGK:2000:0128.16WX189.99.00

Tenor

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G r ü n d e

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Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Ziffer 1, 27, 29 FGG), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

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Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG). Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde vielmehr zurecht zurückgewiesen.

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Den Antragstellern steht der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur Installation der geforderten Lüftungsanlage aus § 21 Abs. 4 WEG nicht zu.

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Unstreitig haben die Antragsgegner seit 1985 die Nutzung des Teileigentums der Antragsteller als Gaststätte insoweit geduldet, als dort eine sogenannte "Wärmeküche" betrieben wird, in der lediglich kalte Speisen zubereitet und fertige Gerichte erwärmt werden. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass für den Betrieb einer solchen "Wärmeküche" die Installation der gewünschten Lüftungsanlage nicht erforderlich ist. Im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung vom 12. April 1984 war nach Vortrag der Antragsteller in der Küche der Gaststätte eine Umwälzentlüftung ohne Außenanschluss vorgesehen. Die Baugenehmigung enthält hinsichtlich der Entlüftung keinerlei Auflagen, obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt die Gaststättebauverordnung in Kraft getreten war, nach deren § 14 Ziffer 5 Küchenabzüge haben müssen, die Wrasen und Dünste unmittelbar absaugen und über Dach so ins Freie abführen, dass die Bewohner des Grundstücks und der Nachbargrundstücke nicht belästigt werden. Das Erfordernis einer solchen Entlüftungsanlage bestand im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung offensichtlich nicht; vielmehr schien die vorgesehene Abluftanlage dem Bauaufsichtsamt der Stadt Köln als ausreichend. Dafür, dass die seinerzeit erteilte Gaststättenerlaubnis hinsichtlich der Entlüftung Auflagen enthielt, bestehen keine Anhaltspunkte. Auch die dem Pächter der Gaststätte unter dem 6. September 1996 erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisegaststätte enthält keine Auflagen gemäß § 5 Abs. 1 Gaststättengesetz; die Erlaubnis ist vielmehr - nach Absprache mit dem Bauaufsichtsamt - uneingeschränkt erteilt worden. Selbst im Gegenstand des der Erlaubnis zugrundeliegenden Antrages des Pächters die hier streitgegenständliche Entlüftungsanlage gewesen sein sollte - was der vorgelegten ordnungsbehördlichen Erlaubnis nicht entnommen werden kann - wären die Antragsgegner zur Duldung des Einbaues einer solchen Anlagen nicht verpflichtet. Denn nach dem Akteninhalt kann nicht festgestellt werden, dass sie der Erweiterung des Objektes zum uneingeschränkten Betrieb einer Speisegaststätte zugestimmt haben. Die in der langjährigen Duldung liegende Zustimmung der Antragsgegner erstreckt sich allein auf den Betrieb einer "Wärmeküche", für deren Betrieb die geforderte Lüftungsanlage offensichtlich weder für das Bauaufsichtsamt noch für das Ordnungsamt - Gaststättenabteilung - der Stadt K. ein zwingendes Erfordernis ist.

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Es handelt sich bei der vorgesehenen Entlüftung durch das Küchenfenster des Objektes um einen Eingriff in die Bausubstanz des im Gemeinschaftseigentum stehenden Hauses und damit um eine bauliche Veränderung (§ 22 Abs. 1 S. 1 WEG), die die übrigen Eigentümer über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt, so dass es hierzu der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf (§ 22 Abs. 1 S. 1 WEG). Eine nicht unerhebliche objektive und konkrete Beeinträchtigung ist in der Gefahr der Geruchsbelästigung zu sehen, die auch nach dem Vortrag der Antragsteller dann eintritt, wenn der Aktivkohlefilter der Anlage nicht regelmäßig ausgewechselt wird, worauf die Wohnungseigentümer keinen unmittelbaren Einfluss haben. Hinzu kommt, dass die geforderte Abzugsanlage eine - nicht erlaubte - intensivere Küchenbenutzung als zuvor ermöglicht. Eine solche ist mit nachteiligen Auswirkungen für die anderen Wohnungseigentümer verbunden und stellt deshalb eine Beeinträchtigung der Antragsgegner im Sinne von § 14 Ziffer 1 WEG dar.

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Die Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1 WEG. Dies entspricht billigem Ermessen, den im Rechtsbeschwerdeverfahren unterlegenen Antragstellern die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Im übrigen bestand keine Veranlassung, von dem Grundsatz, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind, abzuweichen.

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Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.