Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 12.02.2000 – 19 W 2/01
ECLI:DE:OLGK:2000:0212.19W2.01.00
Tenor
G r ü n d e
Die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage der Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung eines Prozessgerichts gemäß § 769 ZPO (s. hierzu die Nachweise bei Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 769 Rn. 13 sowie OLG Hamm OLGR 2001, 33) kann hier dahingestellt bleiben, da die sofortige Beschwerde der Beklagten jedenfalls deshalb zulässig ist, weil die angefochtene Entscheidung "greifbar gesetzeswidrig" ist. Sie ist unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten ergangen. Dieser war eine Frist zur Stellungnahme zu dem Einstellungsantrag der Kläger binnen 1 Woche ab Zustellung der Verfügung des Vorsitzenden gesetzt worden. Die Zustellung erfolgte am 28.12.2000, mithin lief die Stellungnahmefrist am 04.01.2001, Tagende (24.00 Uhr) ab. Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist am 04.01.2001(Nachtbriefkasten), also fristgerecht bei Gericht eingegangen. Der Beschluss des Landgerichts datiert ebenfalls vom 04.01.2001. Er wurde somit zu einem Zeitpunkt gefasst, als die Frist, deren Setzung das Gericht zu Recht erforderlich gehalten hatte, noch nicht abgelaufen war.
Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten macht den Beschluss greifbar gesetzeswidrig (s. hierzu OLG München OLGR 1996, 218; OLG Koblenz MDR 1997, 976; ausführlich Schneider MDR 1997, 991 ff.). Er war daher aufzuheben. Das Landgericht muss nunmehr erneut unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten über den Einstellungsantrag der Kläger befinden.