Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 22.02.2000 – 14 WF 20/00
ECLI:DE:OLGK:2000:0222.14WF20.00.00
Tenor
G R Ü N D E
I.
Das Jugendamt hatte beim Familiengericht am 6.11.1998 ein Verfahren nach § 1666 BGB eingeleitet, weil ihm zugetragen worden war, daß das damals minderjährige Kind N. (geb. 16.2.1981) vom Lebensgefährten der alleinsorgeberechtigten Mutter, dem Beschwerdeführer, sexuell mißbraucht worden sei. N. hatte die Familie schon verlassen und war in ein Heim gezogen.
Das Amtsgericht bestellte für das Kind eine Verfahrenspflegerin, die nach einem Gespräch mitteilte, daß N. frühestens nach Eintritt der Volljährigkeit eine Strafanzeige in Erwägung ziehe, eine Gefahr für jüngere Geschwister bestehe nicht.
Das Amtsgericht beteiligte den Beschwerdeführer (mit Rücksicht auf diese Erklärungen) nicht am Verfahren und hörte ihn nicht persönlich an.
Für den Beschwerdeführer bestellten sich (am 15.1.1999) im Verfahren Anwälte, die Akteneinsicht beantragten, die das Amtsgericht mangels Zustimmung der alleinsorgeberechtigten Mutter versagte.
Nach Eintritt der Volljährigkeit N.s wurde das Verfahren nicht weiter betrieben, worüber im Termin vom 2.6.1999 Einvernehmen bestand.
In einem Verfahren vor dem AG Bielefeld verlangte der Beschwerdeführer von der inzwischen volljährigen N. Auskunft über ihre Dritten gegenüber geäußerten Behauptungen. Durch Urteil vom 22.12.1999 (41 C 814/99) wurde die Klage (mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig) abgewiesen, da die Angaben in einem familiengerichtlichen Jugendschutzverfahren gemacht worden seien. Angaben in diesen Verfahren könnten zivilrechtliche Auskunfts- oder Unterlassungsansprüche nicht begründen.
Mit Schreiben vom 27.1.2000 richtete der Beschwerdeführer persönlich ein "Beschwerde an das Familiengericht" und verlangte weiter Akteneinsicht, damit er sich gegen die Vorwürfe zur Wehr setzen könne. Durch Beschluß vom 1.2.2000 versagte das Amtsgericht Akteneinsicht und legte die Sache dem Senat vor. Nach einem Hinweis des Senats macht der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.2.2000 weiter geltend, er müsse sich gegen die Behauptungen zur Wehr setzen können.
II.
Die gem. § 19 FGG zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
1)
Der Senat faßt das Schreiben vom 14.2.2000 als Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zur Versagung der Akteneinsicht auf, nachdem er den Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, daß sich eine Beschwerde in dem inzwischen beendeten Verfahren nicht allgemein "gegen das Familiengericht" richten kann.
2)
Der Richter des Amtsgerichts war für die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht gem. § 34 FGG zuständig, da er auch für die Sachentscheidung gem. § 1666 BGB zuständig war (Keidel/Kuntze/Kahl, FGG, 14. Aufl. (1999) § 34 Rn. 16e). § 299 II ZPO ist in isolierten Familiensachen, für die das Verfahrensrecht des FGG gilt, unanwendbar (Keidel/Kuntze/Kahl., a.a.O., § 34 Rn.2b),
Der Richter hat eine Akteneinsicht mit Recht abgelehnt.
3)
Der Beschwerdeführer hat kein Akteneinsichtsrecht als Beteiligter des Verfahrens.
Ein solches Recht besteht grundsätzlich für jeden Verfahrensbeteiligten schon wegen des ihm zu gewährenden rechtlichen Gehörs (Keidel/Kuntze/Kahl, a.a.O., § 34 Rn. 13a) und es kann auch nach Beendigung eines Verfahrens noch bestehen (BayObLG FamRZ 1998, 638).
Der Beschwerdeführer war aber an dem vom Jugendamt eingeleiteten familiengerichtlichen Verfahren gem. § 1666 BGB, das sich zwischenzeitlich durch den Eintritt der Volljährigkeit des Kindes N. erledigt hat, nicht im Rechtssinne beteiligt. Antragsgegnerin war die Mutter des Kindes, die Sorgeberechtigte war. Der Beschwerdeführer lebte als Lebensgefährte der Mutter lediglich in einem Haushalt mit dem Kind. Auch wenn das Kind im Sinne des § 1666 I BGB möglicherweise durch das Verhalten des Beschwerdeführers als Dritten gefährdet war, wird der Dritte damit nicht Beteiligter des familiengerichtlichen Verfahrens nach § 1666 BGB, solange sich dieses Verfahren nicht gegen ihn richtet oder gegen ihn Maßnahmen nach § 1666 IV BGB verhängt werden, sondern das Verfahren auf Eingriffe in das Sorgerecht abzielt. Der Beschwerdeführer ist auch vom Amtsgericht im Verfahren nach § 1666 BGB nicht gehört oder sonst in das Verfahren einbezogen worden. Es ist daher nicht weiter zu erörtern, ob das Akteneinsichtsrecht eines am Verfahren beteiligten Dritten entsprechend § 624 IV ZPO auf die ihn betreffenden Aktenteile zu beschränken wäre.
4)
Dem Beschwerdeführer steht auch kein Akteneinsichtsrecht als Drittem gem. § 34 FGG zu. Einem Dritten "kann" nach § 34 FGG die Einsicht in die Gerichtsakten gewährt werden, wenn dieser ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Für diese Ermessensentscheidung kommt es auf eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit, der Verfahrensbeteiligten und des Drittten an.
Die Voraussetzung, daß der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht haben muß (BayObLG FamRZ 1998, 638 m.w.N.), ist als erfüllt anzusehen, denn dies ergibt sich aus seiner möglichen Beeinträchtigung durch gegen ihn erhobene Vorwürfe. Das Akteneinsichtsrecht besteht aber gleichwohl nicht, wenn gleiche oder höher zu bewertende Interessen anderer Personen durch die Akteneinsicht berührt werden, denn die Ermessensentscheidung nach § 34 FGG setzt eine Abwägung der kollidierenden Interessen voraus.
Auch wenn in diesem Verfahren gegen den Beschwerdeführer strafrechtlich relevante Vorwürfe - wegen eventuellen Kindesmißbrauchs - erhoben worden sind, ist zu berücksichtigen, daß das amtswegige familiengerichtliche Verfahren nach § 1666 BGB dem Schutz gefährdeter Kinder dient (vgl. z.B. Schwab/Motzer, Scheidungsrecht, 4. Aufl., III Rn. 173), so daß diese selbst, aber auch andere Personen oder Institutionen die Möglichkeit haben müssen, dieses gesetzlich vorgesehene Verfahren einzuleiten, um eine Prüfung von Sachverhalten, die ihnen bekannt geworden sind oder die sie auch nur vermuten, zu erreichen. Insbesondere das Interesse der betroffenen Kinder an einem Schutz vor irgendwelchen Verfahren, die wegen ihrer Angaben im Verfahren gegen sie erhoben werden könnten, steht dem Interesse des Dritten an einer Akteneinsicht entgegen. Nur bei Vertraulichkeit der gegenüber der zuständigen Stelle gemachten Angaben kann sichergestellt werden, daß die Betroffenen sich überhaupt rechtzeitig und ohne Sorge um Gegenmaßnahmen an die zuständige Stelle wenden und sich ihnen gegenüber offenbaren.
Dem Interesse des durch diese Angaben etwa beeinträchtigten Dritten ist hinreichend dadurch Rechnung getragen, daß er ein Akteneinsichtsrecht hat, sobald er Beteiligter des Verfahrens wird. Ob und in welchen Fällen auch gegenüber einem Verfahrensbeteiligten die Akteneinsicht zum Schutz des Kindes beschränkt werden kann, ist für den vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.
Bei etwaigen strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Dritten bestehen für ihn die Rechtsschutzgarantien des Beschuldigten, über die die Strafverfolgungbehörden zu entscheiden haben.
Die Beschwerde mußte daher erfolglos bleiben.