Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 24.02.2000 – 17 W 59/00
ECLI:DE:OLGK:2000:0224.17W59.00.00
Tenor
G r ü n d e
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der Rechtspfleger hat bei der Kostenfestsetzung zutreffend nur eine Verhandlungsgebühr nach dem Kostenstreitwert zugrundegelegt.
Es entspricht der neueren Rechtsprechung des Senats, auch im Falle der einseitigen Erledigungserklärung der klagenden Partei den Gegenstandswert ab Erledigungserklärung nach den bis dahin entstandenen Gerichts- und Parteikosten zu bemessen (vgl. BGH FamRZ 90, 1225; BGH KoRsp, ZPO, § 3 Nr. 728, 729; vgl. ferner die Darstellung bei Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 3 Rdz. 16 "Erledigung der Hauptsache/einseitige Erledigungserklärung" - m.w.N. -). Soweit das Landgericht daher auf die Erledigungserklärung seitens der Klägerin die Feststellung der Erledigung ausgesprochen hat, rechtfertigt dies nicht die Zugrundelegung des vollen Hauptsachestreitwerts.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.