Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 24.02.2000 – 17 W 59/00

ECLI:DE:OLGK:2000:0224.17W59.00.00

Tenor

1

G r ü n d e

2

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der Rechtspfleger hat bei der Kostenfestsetzung zutreffend nur eine Verhandlungsgebühr nach dem Kostenstreitwert zugrundegelegt.

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Es entspricht der neueren Rechtsprechung des Senats, auch im Falle der einseitigen Erledigungserklärung der klagenden Partei den Gegenstandswert ab Erledigungserklärung nach den bis dahin entstandenen Gerichts- und Parteikosten zu bemessen (vgl. BGH FamRZ 90, 1225; BGH KoRsp, ZPO, § 3 Nr. 728, 729; vgl. ferner die Darstellung bei Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 3 Rdz. 16 "Erledigung der Hauptsache/einseitige Erledigungserklärung" - m.w.N. -). Soweit das Landgericht daher auf die Erledigungserklärung seitens der Klägerin die Feststellung der Erledigung ausgesprochen hat, rechtfertigt dies nicht die Zugrundelegung des vollen Hauptsachestreitwerts.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.