Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 15.03.2000 – 1 U 92/98

ECLI:DE:OLGK:2000:0315.1U92.98.00

Tenor

1

G r ü n d e

2

Die tatsächlichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen waren entsprechend § 320 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, soweit sie unrichtig waren.

3

Die Berichtigung wurde vom Beklagten zu 3) form- und fristgerecht beantragt.

4

Nachdem Richter am Oberlandesgericht Dr. L. aus dem Senat durch Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ausgeschieden ist, war ohne ihn zu entscheiden.

5

Eine offenbare Unrichtigkeit der Entscheidungsgründe liegt, wie der Beklagte zu 3) in seinem Berichtigungsantrag zutreffend ausgeführt hat, deshalb vor, weil er weder in erster noch in zweiter Instanz bestritten hat, an den Emissionsprospekten beteiligt gewesen zu sein.