Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 20.03.2000 – 19 W 31/99
ECLI:DE:OLGK:2000:0320.19W31.99.00
Tenor
Gründe
Die nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 S. 5 RPflG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach der Theorie vom zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff, der sich auch der BGH angeschlossen hat (vgl. zB. BGH NJW 1981, 2306; 1983, 388, 389; BGHZ 117, 1, 5 = NJW 1992, 1172; BGH NJW 1993, 333, 334; 2052, 2053; 2684, 2685; 1995, 1757; 1996, 3151, 3152; NJW-RR 1987, 683, 684; 1996, 1276; WM 1990, 784), wird der Streitgegenstand vom Antrag des Klägers und von dem zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenkomplex (Lebenssachverhalt) bestimmt. Zu dem Lebenssachverhalt, der für den Streitgegenstand maßgebend ist, gehören alle Tatsachen, auf deren Existenz (oder auch Nichtexistenz) es für die Anwendung des den Klageantrag rechtfertigenden Rechtssatzes ankommt. Von dem schlüssigen Vortrag entsprechender Tatsachen hängt der Erfolg der Klage ab; weitere Fakten, die zwar in einem Zusammenhang mit diesem Tatsachenstoff stehen, jedoch für die Schlüssigkeit der Klage ohne Bedeutung sind, gehören folglich nicht zum maßgebenden Lebenssachverhalt (vgl. Musielak, Kommentar zur ZPO, Rn 76). Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Honoraransprüche aus einem am 29.4.1994 geschlossenen Architektenvertrag gestützt und hierzu behauptet, Leistungen erbracht zu haben, die den geltend gemachten Anspruch auch der Höhe nach rechtfertigten. Das bestimmte den Streitgegenstand, während die in dem OH-Verfahren vom Beklagten geltend gemachten Mängel mit der Architektenleistung zwar im Zusammenhang standen, jedoch nicht zum maßgebenden Lebenssachverhalt gehörten, da sie für die Schlüssigkeit der Klage ohne Bedeutung waren. Die im Beweissicherungsverfahren entstandenen Kosten betrafen deshalb einen anderen Streitgegenstand und konnten, wie die Rechtspflegerin zutreffend entscheiden hat, dem Verfahren 21 O 585/96 nicht zugeordnet werden.
Kosten: §§ 11 Abs. 6 S. 2 RPflG, 97 ZPO
Beschwerdewert: 575,65 DM