Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 05.04.2000 – 17 W 98/00
ECLI:DE:OLGK:2000:0405.17W98.00.00
Tenor
Der Senat tritt den Gründen des angefochtenen Beschlusses bei (§ 543 ZPO in entsprechender Anwendung); sie stimmen mit seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung überein, dass der in einem Unfallhaftpflichtprozess auf Schadensersatz in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer, der - wie hier die Beklagte zu 2) - von dem ihm nach den einschlägigen Bestimmungen der AKB zustehenden Recht, die Prozessführung an sich zu ziehen, Gebrauch gemacht und den von ihr zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalt auch mit der anwaltlichen Vertretung der mitverklagten Versicherungsnehmer und/oder Mitversicherten beauftragt hat, die von ihm zur Verteidigung gegen die Klage aufgewandten Kosten nicht in voller Höhe, sondern nur kopfteilig erstattet verlangen kann, wie umgekehrt ein Kostenerstattungsanspruch der als Streitgenossen in den Rechtsstreit einbezogenen Versicherungsnehmer und/oder Mitversicherten nicht dadurch in Frage gestellt werden kann, dass die Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten allein vom Haftpflichtversicherer getragen worden sind. Auf den in JurBüro 1980, 449 veröffentlichten Senatsbeschluss vom 4. Mai 1979 - 17 W 88-89/79 - wird Bezug genommen. Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Rechtspflegerin die durch die Verteidigung gegen die Klage angefallenen Anwaltskosten nur zur Hälfte den zu erstattenden Kosten der Beklagten zu 2) und im übrigen den Prozesskosten des Beklagten zu 1) zugerechnet und insoweit nach Maßgabe der nach der Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Köln vom 17. September 1999 auf den Kläger entfallenden Quote in die Festsetzung der von diesem an den Beklagten zu 1) zu erstattenden Kosten eingestellt hat. Über die Frage, inwieweit die unter Berücksichtigung der durch die Widerklage angefallenen Kosten als außergerichtliche Kosten des Beklagten zu 1) gegen den Kläger festgesetzten Kosten im Innenverhältnis der Beklagten zu 2) zustehen, kann im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren nicht entschieden werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu 2) zu tragen.
Streitwert: 958,45 DM.