Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 19.04.2000 – 14 WF 45/00
ECLI:DE:OLGK:2000:0419.14WF45.00.00
Tenor
G R Ü N D E
Die gemäß § 127 II ZPO zulässige Beschwerde gegen die teilweise Versagung der Prozeßkostenhilfe für die Rechtsverteidigung des Beklagten ist in der Sache nicht begründet, da die Rechtsverteidigung keine weitergehende Aussicht auf Erfolg hat als vom Amtsgericht angenommen.
1)
Hinsichtlich der Rückstände vor November 1999 vermag der Senat keine weitergehende Erfolgsaussicht zu bejahen.
Rückständiger Kindesunterhalt kann gem. § 1613 I BGB ab Mahnung (seit 1.7.1998 schon seit Auskunftsverlangen) verlangt werden. Allein die Tatsache, daß die Kinder nach der Mahnung nicht alsbald Klage erhoben haben, vermag das "Umstandsmoment" für eine Verwirkung nicht zu begründen. Der Beklagte konnte jedenfalls bei einem Kindesunterhalt, der noch unter dem Existenzminimum nach dem Bericht der Bundesregierung (BT.-Drs. 13/9561 und BT-Drs. 14/1926) liegt, nicht damit rechnen, die Kinder seien auf die verlangten Mehrbeträge nicht angewiesen.
An das Umstandsmoment sind im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern entsprechend strenge Anforderungen zu stellen (ebenso Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl. (2000), IV Rn. 1221), da der Verpflichtete grundsätzlich nicht davon ausgehen kann, die Kindern könnten ihren Bedarf auf andere Art und Weise decken, und weil sich aus § 1607 II, III BGB ergibt, daß der Anspruch bei Leistungsunfähigkeit des Verpflichteten auf den, der den Unterhalt leistet, übergeht.
2)
a)
Das Amtsgericht hat den Unterhalt mit Recht ab 1999 der Gruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle entnommen, weil der Beklagte nur zwei Kindern unterhaltspflichtig ist. Beim Nettoeinkommen des Beklagten ist zu berücksichtigen, daß er aufgrund der hohen Fahrtkosten mit einer erheblichen Steuererstattung rechnen kann, die dem Einkommen zuzurechnen ist. Die Einstufung in Gruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle ist daher gerechtfertigt. Das ergibt sich auch aus den jetzt überreichten Lohnbescheinigungen für Dezember 1999, aus der sich ein Nettoeinkommen von ca. 2900 DM monatlich ergibt. Bei Fahrtkosten von ca. 400 DM - 23 Arbeitstage werden nicht in jedem Monat erreicht - verbleiben 2500 DM, die sich durch Steuererstattung auf ca. 2650 DM erhöhen. Der Bedarfskontrollbetrag ist damit nur knapp unterschritten. Dieses ist bei Kindesunterhalt in der verlangten Höhe hinzunehmen. Es kann daher dahinstehen, ob eine Berufung auf den Bedarfskontrollbetrag bei Kindesunterhalt in den unteren Gruppen der Düsseldorfer Tabelle gerechtfertigt ist (verneinend OLG Stuttgart FamRZ 2000, 376 und Luthin FF 1999, 105 ff.).
b)
Schulden sind bei gesteigerter Unterhaltspflicht nur eingeschränkt abzugsfähig (OLG Hamm FamRZ 1997, 1417; auch bei Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zu Höhe des Unterhalts, 6. Aufl. (1997) Rn. 1002 wird nur gesagt, daß ein Abzug bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist). Eine unumgängliche Notwendigkeit der Schuldenbegründung in Kenntnis der Unterhaltspflicht nach der Trennung der Ehegatten hat der Beklagte nicht hinreichend dargetan. Die Ausstattung der Wohnung ist als solche keine unumgängliche Aufwendung. Es ist nicht dargetan, daß der Beklagte auf die Anschaffungen unumgänglich angewiesen war und daß sie nicht kostengünstiger zu tätigen waren.
c)
Auf die Streitigkeiten der Eltern hinsichtlich des Umgangs - auf die die Beschwerdebegründung eingehend eingeht - kommt es nicht an. Der Bedarf der Kinder ist unabhängig davon zu befriedigen, ihre materiellen Bedürfnisse sind davon unberührt und sie dürfen unter dem Streit der Eltern nicht leiden. Eine Einschränkung des Kindesunterhalts unter dem Aspekt der Nichtgewährung des Umgangrechts ist damit ausgeschlossen.