Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 20.04.2000 – Ss 166 - 167/00
ECLI:DE:OLGK:2000:0420.SS166.167.00.00
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionen - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts Waldbröl vom 8. September 1999 sind die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Ihre Berufungen hat die 6. kleine Strafkammer des Landgerichts Bonn durch Urteil vom 15. Dezember 1999 mit der Maßgabe verworfen, dass von der Bildung einer Gesamtstrafe mit der Strafe aus der Verurteilung vom 23.04.1998 durch das Amtsgericht Waldbröl (4 Ds 642/97) abgesehen wird.
Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Angeklagte mit der Revision, zu deren Begründung die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt wird.
II.
Die Revisionen machen mit den insoweit ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrügen zu Recht geltend, dass die Beweisanträge der Verteidiger auf Augenscheinseinnahme und Vernehmung des Zeugen u der Strafkammer rechtsfehlerhaft abgelehnt worden sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf diesen Verfahrensmängeln beruht (§ 337 StPO). Die übrigen Verfahrensrügen und die Sachrüge bedürfen daher keiner Entscheidung.
a)
Nach den Urteilsgründen "beruhen die Feststellungen zunächst auf den Bekundungen der Zeugin M, die den äußeren Geschehensablauf so bekundet hat, wie von der Kammer festgestellt". Mit Bezug auf die Wahrnehmungsmöglichkeiten dieser Zeugin haben die Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung beantragt, eine Inaugenscheinnahme des Tatorts, nämlich der Discothek "G." in X, vorzunehmen, und zur Begründung ausgeführt, dabei werde sich ergeben, dass die Zeugin M das fragliche Tatgeschehen nicht beobachtet haben könne. Zum Zeitpunkt der fraglichen Tat wolle sie sich an der Kasse befunden und gesehen haben, wie die Angeklagten geschubst, getreten, angesprungen und geschlagen hätten. Diese Beobachtungen könne sie von der bekundeten Position aus nicht gemacht haben. Dies gelte umso mehr, als sich im fraglichen Bereich zum Tatzeitpunkt eine Vielzahl von Gästen befand.
Diesen Antrag hat das Landgericht mit folgender Begründung abgelehnt: "Die Einnahme des Augenscheins ist zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich (§ 244 Abs. 5 S. 1 StPO). Zum einen ist die Situation zur Tatzeit wegen der im Beweisantrag erwähnten 'Vielzahl von Gästen' nicht rekonstruierbar. Zum anderen liegen neben den Bekundungen der Zeugin M die Aussagen der Zeugen Y, V. und F. vor, welche - die Angaben der Zeugin M bestätigend - hinreichende Rückschlüsse auf das Tatgeschehen ermöglichen."
Mit dieser Begründung konnte der Beweisantrag nicht abgelehnt werden.
Zwar ist für die Ablehnung von Beweisanträgen auf Einnahme eines Augenscheins allein die Sachaufklärungspflicht das maßgebliche Kriterium (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 244 Rdnr. 78 m. w. Nachw.). Die in dem Beschluss des Landgerichts niedergelegten Erwägungen sind indessen nicht geeignet, die beantragte Beweiserhebung unter diesem Gesichtspunkt als entbehrlich erscheinen zu lassen.
Durch Augenscheinseinnahme sollte nachgewiesen werden, dass die Zeugin M, die auf eigener Wahrnehmung beruhende Angaben zum Tatgeschehen gemacht hatte, aufgrund der räumlichen Verhältnisse gar nicht in der Lage war, von ihrem Standort an der Kasse der Discothek aus entsprechende Beobachtungen zu machen. Dabei wird der Ausschluss der Wahrnehmungsmöglichkeit der Zeugin in erster Linie auf die räumlichen Gegebenheiten "der Örtlichkeiten" zurückgeführt; nur ergänzend ("um so mehr ...") wird auf die Anwesenheit einer Vielzahl von Gästen abgestellt. Wenn die Strafkammer demgegenüber darauf verweist, dass wegen der Unwägbarkeiten hinsichtlich der anwesenden Discothekenbesucher die Situation zur Tatzeit nicht rekonstruierbar - und das Beweismittel daher ungeeignet - sei, so geht es mit dieser Begründung des Ablehnungsbeschlusses am Kern der Beweisbehauptung vorbei.
Auch der Hinweis auf (bestätigende) Aussagen anderer Zeugen und dadurch ermöglichte "Rückschlüsse auf das Tatgeschehen" belegt nicht die Entbehrlichkeit der mit dem Beweisantrag angestrebten Aufklärung. Daraus geht nicht hervor, dass die Strafkammer aufgrund der schon vollzogenen Beweisaufnahme, namentlich der erwähnten Zeugenaussagen (vgl. dazu BGHSt 8, 177 [180] = NJW 1955, 1890; BGH NStZ 1981, 310; BGH NStZ 1984, 565 = StV 1984, 452 [453]; BGH NStZ 1985, 206 [Pfeiffer/Miebach]; KG NJW 1980, 952; OLG Köln 3. StS VRS 65, 450; SenE v. 30.11.1965 - Ss 395/65 - = NJW 1966, 606 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O.; Herdegen, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 244 Rdnr. 104) eine genügend klare Vorstellung vom Objekt des Augenscheins gewonnen hatte und es daher eine weitere Beweiserhebung dazu für überflüssig halten konnte (vgl. a. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl., S. 743 f.). Darüber hinaus wurde die Augenscheinseinnahme ersichtlich zu dem Zweck beantragt, durch den Nachweis der Unmöglichkeit der bekundeten Beobachtungen die Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin M zum Tatgeschehen aufzudecken. In einem solchen Fall muss der Beweis regelmäßig erhoben werden (BGHSt 8, 177 [181] = NJW 1955, 1890; BGH NStZ 1984, 565 = StV 1984, 452 f.; BGH StV 1994, 411; SenE v. 30.11.1965 - Ss 395/65 - = NJW 1966, 606 f.; OLG Köln 3. StS VRS 65, 450 f.), und zwar auch, wenn mehrere Mitglieder eines wesentlich gleichartigen Erlebnis- und Interessenkreises ausgesagt haben (BGH NJW 1961, 280; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O.). Für den vorliegenden Fall kann nichts Anderes gelten. Es kann nicht einerseits die Bestätigung des von der Zeugin M bekundeten Tatgeschehens durch andere Zeugen als Beleg dafür gewertet werden, dass die Zeugin - entgegen der Beweisbehauptung - zu entsprechenden Beobachtungen in der Lage war, und andererseits gerade in den angezweifelten Wahrnehmungen eben dieser Zeugin wiederum eine beweiskräftige Bestätigung der Aussagen dieser anderen Zeugen und darüber hinaus die wesentliche Grundlage der Überzeugung vom Tatgeschehen gefunden werden.
b)
Das Landgericht hat den Antrag der Verteidiger auf Vernehmung des Zeugen U mit der Begründung abgelehnt, der Antrag werde allein zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt (§ 244 Abs. 3 S. 2 StPO). Der ehemalige Mitangeklagte U habe sich im gesamten Verfahren nicht zur Sache eingelassen. Ihm stehe das Recht aus § 55 Abs. 1 StPO zur Seite. Es könne als sicher angesehen werden, dass er von diesem Recht Gebrauch machen werde. Der Zeitpunkt des Beweisantrags belege bei der gebotenen Gesamtbetrachtung die alleinige Zielsetzung, einen Abschluss der Beweisaufnahme zu verhindern.
Diese Beschlussgründe belegen eine rechtsfehlerfreie Anwendung des Ablehnungsgrundes der Verschleppungsabsicht gemäß § 244 Abs. 3 S. 2 StPO nicht.
Danach setzt die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht voraus:
a) seine Eignung zu einer erheblichen Hinauszögerung des Verfahrensabschlusses sowie
b) die Überzeugung des Gerichts, dass
die Beweiserhebung nichts Sachdienliches erbringen kann,
der Antragsteller sich dessen bewusst ist und
mit dem Antrag ausschließlich eine Verzögerung des Verfahrens bezweckt
(BGHSt 21, 118 = NJW 1966, 2174; BGH GA 1968, 19; BGH NJW 1982, 2201 = NStZ 1982, 391 = StV 1982, 405; BGH NStZ 1984, 230 = StV 1984, 144 [145]; OLG Karlsruhe Justiz 1976, 440; OLG Hamburg VRS 56, 457; OLG Schlesweig StV 1985, 225; SenE v. 18.05.1992 - 1 Ss 214/92 - = NStZ 1983, 90 m. Anm. Dünnebier). Der Ablehnungsbeschluss muss die für eine Verschleppungsabsicht sprechenden Tatsachen so vollständig darlegen, dass der Antragsteller sein weiteres Prozessverhalten danach einrichten und das Revisionsgericht die rechtlichen Grundlagen nachprüfen kann (Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen, 6. Aufl., Rdnr. 646). Diesen Anforderungen genügt die hier vorliegende Entscheidung nicht.
Auf die Frage, ob die beantragte Vernehmung des Zeugen U geeignet war, den Verfahrensabschluss erheblich zu verzögern, geht der Ablehnungsbeschluss überhaupt nicht ein. Eine Begründung war in dieser Hinsicht auch nicht etwa deshalb verzichtbar, weil die maßgeblichen Umstände für alle Verfahrensbeteiligten ohne weiteres ersichtlich waren. Bei dem Zeugen U handelt es sich um den früheren Mitangeklagten, gegen den das Verfahren am ersten Tag der Berufungshauptverhandlung abgetrennt worden war. Sein Aufenthaltsort (in der an den Landgerichtsbezirk angrenzenden Gemeinde Z1 ergab sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll. Gründe, die seiner Ladung und Vernehmung innerhalb der Frist des § 229 Abs. 1 StPO entgegenstanden, sind nicht ersichtlich. Eine erhebliche Verzögerung ist aber nicht zu erwarten, wenn die Hauptverhandlung unter Einhaltung dieser Frist mit der beantragten Beweiserhebung fortgesetzt werden kann (BGH NJW 1990, 1307 = NStZ 1990, 350 f. = StV 1990, 391; BGH NJW 1982, 2201 = NStZ 1982, 391 = StV 1984, 405; BGH StV 1982, 405; OLG Schleswig StV 1985, 225; Alsberg/Nüse/Meyer a.a.O. S. 639 f. m. w. Nachw.; Schweckendieck NStZ 1991, 109 m. w. Nachw.; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdnr. 67).
Aber auch die weiteren Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 S. 2 StPO sind nicht hinreichend begründet. Nach den strengen Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 21, 118 = NJW 1966, 2174 ff.; SenE v. 14. 11. 1980 - Ss 68/77; SenE v. 18.05.1992 - 1 Ss 214/92 - = NStZ 1983, 90 m. Anm. Dünnebier NStZ 1983, 91) darf ein Beweisantrag wegen Verschleppungsabsicht nur abgelehnt werden, wenn zweifelsfrei nachgewiesen ist, dass die Beweiserhebung nichts Sachdienliches bringen kann. Voraussetzung für die Ablehnung aus diesem Grunde ist der Nachweis, dass es dem Antragsteller nicht darauf ankommt, durch die Beweiserhebung seine Lage zu verbessern, sondern dass er ausschließlich die Urteilsfällung hinauszögern will. Das Gericht muss - nach Art eines Indizienbeweises - die Verschleppungsabsicht des Antragstellers aufgrund der äußeren Umstände sicher nachweisen können, wobei insbesondere das Prozessverhalten des Antragstellers von Bedeutung ist (BGH NStZ 1986, 519; BGH StV 1989, 234 f.; BGH NJW 1990, 1307 = NStZ 1990, 350 [351] = StV 1990, 391). Dieser Nachweis ist mit den Erwägungen des vorliegenden Ablehnungsbeschlusses nicht geführt. Dabei mag dahinstehen, ob die Überzeugung der Strafkammer von der Nutzlosigkeit der beantragten Zeugenvernehmung in den Ausführungen zum bisherigen Aussageverhalten des Zeugen - im Rahmen des gegen ihn als Angeklagten geführten Verfahrens - eine tragfähige Grundlage findet. Zwar sieht die Rechtsprechung als völlig ungeeignetes Beweismittel auch den Zeugen an, der unter Umständen, die seine Erklärung als definitiv und frei von Willensmängeln erscheinen lassen, dem erkennenden Gericht mitgeteilt hat, er werde von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen (BGHSt 21, 12 = NJW 1966, 742; BGH NStZ 1982, 126). Andererseits macht die Möglichkeit der Auskunftsverweigerung als solche den Zeugen noch nicht zu einem völlig ungeeigneten Beweismittel (vgl. BGH NJW 1991, 50 [52]; BGH NStZ 1986, 181 = StV 1986, 282; BGH MDR 1978, 291; Herdegen a.a.O. Rdnr. 78). Ob die Ausübung des Schweigerechts als Angeklagter bereits sichere Rückschlüsse auf das Aussageverhalten als Zeuge zulässt, erscheint nicht unzweifelhaft. Jedenfalls belegen die Beschlussgründe nicht hinreichend, dass Prozessverzögerung der ausschließliche Zweck des Beweisantrags war. Dazu wird konkret lediglich "der Zeitpunkt des vorliegenden Beweisantrages" angeführt. Allein aus der - hier nicht weiter begründeten - "verspäteten" Stellung eines Beweisantrags allein kann indessen die ausschließliche Verschleppungsabsicht nicht hergeleitet werden (BGHSt 21, 118 [123] = NJW 1966, 2174 [2176]; BGH NStZ 1984, 230 = StV 1984, 144 [145]; OLG Schleswig StV 1985, 225; Alsberg/Nüse/Meyer a.a.O. S. 645; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdnr. 68; Sarstedt/Hamm a.a.O. Rdnr. 645). Dass hier besondere Umstände vorlagen, die ausnahmsweise zu einer entsprechenden Schlussfolgerung berechtigen würden (vgl. BGH NStZ 1990, 350 [m. zust. Anm. Wendisch] = StV 1990, 391 [m. Anm. Strate] = NJW 1990, 1307; Sarstedt/Hamm a.a.O.), ist dem Ablehnungsbeschluss, der lediglich pauschal auf eine "gebotene Gesamtbetrachtung" verweist, nicht zu entnehmen.
Dr. Bick Jütte Schröders