Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 27.04.2000 – SS 172/00

ECLI:DE:OLGK:2000:0427.SS172.00.00

Tenor

Gründe

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Die zulässige Revision führt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zur (teilweisen) Abänderung des Schuldspruchs.

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In den Fällen 4, 6 und 10 der Urteilsgründe (= Fälle 16 u. 25 d. Anklage v. 04.01.1999; Fall 2 d. Anklage 06.05.1999) tragen die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB; sie belegen jedoch nicht die Verwirklichung des Tatbestandes der gemeinschädlichen Sachbeschädigung gemäß § 304 StGB.

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Nach den Urteilsfeststellungen besprühte der Angeklagte am 11. März 1998 die rückwärtige Gebäudeseite der Katholischen Grundschule D. 12 in B. unterhalb der dortigen Fensterreihe mit Farbspray. Im Zeitraum vom 6. bis 15. April 1998 besprühte er einen Dachaufbau des N.-C.-Gymnasiums in B. und am 17. April 1998 die hölzerne Seitenwand der Turnhalle derselben Schule.

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Nach § 304 StGB macht sich strafbar, wer u.a. Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen dienen, beschädigt. Zu den danach geschützten Sachen zählen auch Schulgebäude (vgl. Wolff, in: Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 304 Rdnr. 11 m. w. Nachw.). Zur Erfüllung des Tatbestandes der gemeinschaftlichen Sachbeschädigung ist allerdings weiter erforderlich, dass durch die Beschädigung (oder Zerstörung) gerade die besondere Zweckbestimmung der Sache, um deretwillen sie geschützt ist, beeinträchtigt wird. Dies ist bei Sprühaktionen an Brückenteilen, Straßen- und Wegeunter- sowie -überführungen sowie Eisenbahnwagen nicht der Fall (BayObLG StV 1999, 543). Für das Besprühen der Außenwandflächen von Schulgebäuden kann nichts Anderes gelten. Die Funktionsfähigkeit der Sache wird dadurch nicht eingeschränkt, die Erfüllung ihrer Zweckbestimmung nicht gefährdet.

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Da nicht zu erwarten ist, dass insoweit weitere tatsächliche Feststellungen möglich sind, aus denen sich die Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 304 StGB ergäbe, war der Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO abzuändern (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 354 Rdnr. 12 ff.). § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Schließlich kann ausgeschlossen werden, dass der geänderte Schuldspruch zu einer anderen, dem Angeklagten günstigeren Rechtsfolgenentscheidung geführt hätte.

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2.

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Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

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Die Verfahrensrügen sind nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Weise erhoben. Dabei sind nämlich Bezugnahmen, und zwar auch solche auf Anlagen zur Revisionsbegründungsschrift (SenE v. 15.12.1998 - Ss 553/98 -), unzulässig (vgl. a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 344 Rdnr. 21 u. § 345 Rdnr. 14 m. w. Nachw.). Soweit es die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO betrifft, ist zudem der Revisionsbegründung nicht einmal zu entnehmen, dass in der Hauptverhandlung vom 10. Januar 2000, die zu dem angefochtenen Urteil geführt hat, ein Beweisantrag gestellt worden ist.

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3.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Anlass, gemäß § 74 JGG von der Auferlegung der Kosten und Auslagen abzusehen, besteht nicht.