Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 03.05.2000 – 2 ARs 92/00
ECLI:DE:OLGK:2000:0503.2ARS92.00.00
Tenor
Dem Pflichtverteidiger wird eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages der Regelgebühren zuzüglich 18.000,00 DM (in Worten: achtzehntausend deutsche Mark) bewilligt.
G r ü n d e
Der Antrag vom 14. Februar 2000 auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschvergütung (§ 99 Abs. 1 BRAGO) ist - wenn auch nicht in dem geltend gemachten Umfang - begründet.
Es handelte sich um eine besonders umfangreiche Strafsache. Der Verteidiger hat in der Zeit vom 22. Februar bis zum 9. August 1999 an insgesamt 38 Tagen an der sich nahezu über ein halbes Jahr hinweg erstreckenden Hauptverhandlung vor der Wirtschaftsstrafkammer stattgefunden. An 26 Verhandlungstagen ist er unter Einschluß der Fahrtzeiten zeitlich länger als 7 Stunden in Anspruch genommen worden, was nach der Rechtsprechung des Senats schon allein zur Bewilligung einer Pauschvergütung führt. Zusätzlich ist der ganz besondere Umfang der Akten zu berücksichtigen. Schon die Anklage befand sich erst in Band 28. Sie richtete sich gegen 7 Personen, denen insgesamt 302 Fälle des Anlagebetruges zur Last gelegt wurden. Hinzu kommen die asservierten Geschäftsunterlagen, derentwegen auf die Antragsschrift Bezug genommen wird und die auch in der Anklageschrift aufgelistet werden.
Die Sache ist darüber hinaus auch als besonders schwierig anzusehen. Besondere Kenntnisse aus dem Bereich des Börsenrechts und der Finanzwirtschaft waren erforderlich; der Verteidiger mußte sich im Wesen der Buchführung auskennen und zudem englische Sprachkenntnisse bei der Durchsicht der Brokerbestätigungen aufwenden.
All dies rechtfertigt die Bewilligung einer Pauschvergütung, welche die Regelgebühren um 18.000,00 DM übersteigt und damit sogar noch über die Wahlverteidigerhöchstgebühren (die sich auf 29.640,00 DM belaufen würden) hinausgeht. Der beantragten Bewilligung einer Pauschvergütung in Höhe von 50.000,00 DM (einschließlich der gesetzlichen Gebühren) kann hingegen nicht entsprochen werden. Die Antragsschrift, mit der eine Pauschgebühr von nicht ganz dem Doppelten der zuerkannten Pflichtverteidigergebühren begehrt wird, übersieht, daß sich die gesetzlichen Gebühren nicht auf die zur Auszahlung gelangten 26.275,93 DM erstrecken, sondern nur 14.540,00 DM betragen. Der darüber hinausgehende Betrag betrifft Auslagen (Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld, Kopiekosten, Postgebühren).