Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 12.05.2000 – 25 UF 128/00
ECLI:DE:OLGK:2000:0512.25UF128.00.00
Tenor
G r ü n d e :
Die gemäß den §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 e Abs. 1, Abs. 3, 516, 519 Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Familiengericht hat die elterliche Sorge für das im Rubrum aufgeführte Kind der Antragstellerin zur alleinigen Ausübung übertragen. Das hält der Überprüfung durch den Senat stand. Der Antragsgegner rügt einzig und allein, seine Verfahrensbevollmächtigten hätten das Gericht nicht hinreichend informiert. Damit ist nichts anzufangen, denn der Antragsgegner legt mit keinem Wort dar, welche Informationen dem Gericht vorenthalten worden sein sollen und weshalb sich daraus eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergeben soll. Deshalb kann nur vom Inhalt der Akten ausgegangen werden und gemessen daran entspricht die Entscheidung des Familiengerichts dem Wohle des Kindes, das bei der Antragstellerin lebt, von ihr gut versorgt und erzogen wird zu ihr, gute gefühlsmäßige Bindungen hat und
sie ausdrücklich für seinen Verbleib bei ihr ausgesprochen hat.
Eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge durch beide Eltern ist nicht möglich, weil sie sich gegenseitig mit Vorwürfen überschütten und die erforderliche Kooperationsbereitschaft in keiner Weise erkennen lassen. Deshalb wären ständige Differenzen und Streitigkeiten unausweichlich, was dem Wohle des Kindes nicht entspricht.
Nach alledem mußte die Beschwerde zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.
Beschwerdewert: 5.000,-- DM.