Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 17.05.2000 – 17 W 152/00

ECLI:DE:OLGK:2000:0517.17W152.00.00

Tenor

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G r ü n d e

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Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig und führt auch in dem nach bereits erfolgter Teilabhilfe noch zur Entscheidung stehenden Umfang zum Erfolg. Die von der Beklagten zu erstattenden Kosten reduzieren sich um die von der Klägerin geltend gemachte Prozeßdifferenzgebühr gemäß § 32 Abs. 2 BRAGO.

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Die Prozeßdifferenzgebühr ist den Vergleichskosten zuzurechnen, hinsichtlich derer nach der Kostengrundentscheidung im Vergleich keine Erstattung stattfindet. Entgegen der angefochtenen Entscheidung und dem Nichtabhilfebeschluss der Rechtspflegerin kommt es für die Bescheidung des eingelegten Rechtsmittels nicht entscheidend darauf an, ob die Gebühr aus § 32 Abs. 2 BRAGO entstanden ist, was unzweifelhaft der Fall ist und mit der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt wird. Für die Kostenfestsetzung maßgeblich ist vielmehr die Frage, ob diese Gebühr bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen ist oder ob sie zu den Vergleichskosten gehört, die nach dem Vergleich gegeneinander aufgehoben sind. Nach der Rechtsprechung des Senats unterfällt die Differenzprozeßgebühr den Vergleichskosten, denn ihre Entstehung steht in untrennbarem Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Vergleich. Wenn der Vergleich Gegenstände mitregelt, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen sind, ist auch die dadurch begründete Differenzprozessgebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO den Vergleichskosten zu unterstellen (vgl. die Darstellung bei von Eicken/Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung, Anm. B 340).

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Die nach dem Kostenfestsetzungsantrag berücksichtigungsfähigen außergerichtlichen Kosten ermäßigen sich daher auf die Prozeß- und Verhandlungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO nebst Auslagenpauschale und Kopierkosten, auf 1.520,00 DM.

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Hinzu treten die mit der Teilabhilfe-

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entscheidung zutreffend ermittelten anderweitig

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ersparten Aufwendungen im Zusammenhang mit der

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Beauftragung eines Verkehrsanwalts in Höhe von 511,60 DM.

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Daraus ergibt sich eine Zwischensumme von 2.031,60 DM,

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die sich zuzüglich der erstattungsfähigen

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Gerichtskosten in Höhe von 458,80 DM

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auf den Erstattungsbetrag von 2.490,40 DM

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addiert.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.