Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 27.06.2000 – 14 UF 47/00

ECLI:DE:OLGK:2000:0627.14UF47.00.00

Tenor

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G r ü n d e :

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I.

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Wegen des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluß und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

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Die gemäß § 19 FGG statthafte und auch im Übrigen formell unbedenkliche Beschwerde der Antragsgegnerin ist teilweise begründet. Die von dem Amtsgericht erlassene einstweilige Anordnung hat nur in dem aus der Beschlußformel der vorliegenden Entscheidung ersichtlichen Umfang Bestand, der weitergehende Antrag war zurückzuweisen. Das beruht im Einzelnen auf folgenden Erwägungen:

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1. Hinsichtlich der lebhaft umstrittenen Frage, ob eigenmächtig von einem Ehepartner entfernte Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten im Verfahren vor dem Familiengericht nach § 1361a BGB oder nach der HausratsVO zurückverlangt werden können und in welchem Verhältnis der Besitzschutzanspruch nach § 861 BGB zu den familienrechtlichen Vorschriften der Hausratsteilung steht (zum Streitstand Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 3. Aufl. 1998, Rdn. 58 ff. zu § 1361a BGB), folgt der Senat der vermittelnden Auffassung Brudermüllers (a.a.O., Rdn. 61, 62), wonach der Besitzschutzanspruch zwar nicht durch § 1361a BGB verdrängt, aber überlagert wird. Nur so läßt sich nach Ansicht des Senats eine Zuständigkeit des Familiengerichts für Entscheidungen über Besitzschutzansprüche in diesem Bereich überzeugend begründen.

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Dies bedeutet konkret, daß eigenmächtig entfernte Hausratsgegenstände grundsätzlich zurückverlangt werden können, soweit sie nicht der auf Herausgabe in Anspruch genommene Ehepartner sie zur Deckung seines nötigsten Bedarfs braucht. Für eine dahingehende Einschränkung hat die hierfür darlegungspflichtige Antragsgegnerin indessen nichts vorgetragen. Im Grundsatz muß es daher bei der vom Amtsgericht angeordneten Rückschaffung der eigenmächtig entfernten Hausratsgegenstände verbleiben.

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2. Die vom Senat vorgenommene Einschränkung der Herausgabeanordnung hat prozessuale Gründe. Im Umfang der Abänderung dringt die Antragsgegnerin mit ihrem Einwand durch, daß es der angefochtenen Entscheidung an hinreichender Bestimmbarkeit der zurückzuschaffenden Gegenstände fehle. Aus einem Vollstreckungstitel muß sich nicht nur für Gläubiger und Schuldner, sondern insbesondere auch für das Vollstreckungsorgan der Inhalt der Leistung, die gegebenenfalls im Vollstreckungswege erzwungen werden soll, hinreichend konkret ergeben, die geschuldete Leistung muß zumindest bestimmbar sein (Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 6. Aufl. 1999, Rdn. 42). Bei einem Herausgabetitel müssen die betreffenden Gegenstände so genau bezeichnet sein, daß sie im Falle der Zwangsvollstreckung identifizierbar sind (Zöller/Greger, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl. 1997, Rdn. 13c zu § 253). Eine solche Erkennbarkeit ist bei pauschalen Bezeichnungen wie "sonstige Wohnzimmergegenstände" "diverse Badezimmerdekos" "Bücher" "diverses sonstiges aus dem Schlafzimmer" u.ä. schlechterdings nicht gegeben, weswegen insoweit der Herausgabeantrag abzuweisen war.

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Damit ist für den Antragsteller allerdings kein endgültiger Rechtsnachteil verbunden, weil die Antragsgegnerin nach Nr. I. 3. der Beschlußformel der amtsgerichtlichen Entscheidung umfassend Auskunft über diejenigen aus der Ehewohnung entfernten Hausratsgegenstände zu erteilen hat, die nicht schon von der Herausgabeanordnung erfasst sind. Soweit der Senat mit dem vorliegenden Beschluß die Herausgabeanordnung eingeschränkt hat, erweitert sich die Auskunftsverpflichtung der Antragsgegnerin entsprechend.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 20 HausratsVO.

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Wert des Beschwerdeverfahrens: 15.000,00 DM