Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 14.09.2000 – 17 W 192/00
ECLI:DE:OLGK:2000:0914.17W192.00.00
Tenor
G r ü n d e
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin kann vom Beklagten nicht die Erstattung von ihr verauslagter Gerichtskosten verlangen.
Auch dann, wenn der beklagten Partei Raten-PKH bewilligt worden ist, scheidet in Bezug auf die von der klagenden Partei vorgeschossenen Gerichtskosten eine Kostenerstattung im Rahmen der §§ 103, 104 ZPO aus. Dies ergibt sich in Fortschreibung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG (vgl. BVerfG MDR 1999, 1089), die sich der Senat im Zusammenhang mit der Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe bereits zu eigen gemacht hat (vgl. Beschluss des Senats vom 29.09.1999 - 17 W 269/99 -).
Die Vorschrift des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG steht der Einstandspflicht der bedürftigen Partei für entstandene Gerichtskosten entgegen, und zwar unabhängig davon, ob Gerichtskostenansprüche des Staats (Vorschußansprüche) oder nach der gerichtlichen Kostengrundentscheidung bestehende Erstattungsansprüche im Verhältnis der streitenden Parteien in Rede stehen oder ob über eine Kostenbelastung der klagenden oder der beklagten Partei zu entscheiden ist (vgl. BVerfG a.a.O.). Eine an Art. 3 Abs. 1 GG orientierte Auslegung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG schließt es grundsätzlich aus, bei der Kostenfestsetzung eine Erstattungspflicht der unbemittelten Partei für Gerichtskosten anzunehmen, so wie dies - früher - vielfach vertreten worden ist (vgl. KG OLGR 1998, 35; OLG Braunschweig MDR 1997, 1071; OLG Düsseldorf MDR 1997, 106; OLG Hamm MDR 1994, 104 - jew. m.w.N. -). Auch nach der Bewilligung von Raten-PKH liefe es auf eine Schlechterstellung der beklagten Partei hinaus, wenn diese zur Erstattung derjenigen Gerichtskosten herangezogen würde, welche die klagende Partei verauslagt hat. Selbst eine dem Umfang nach an § 115 Abs. 1 letzter Satz ausgerichtete Erstattung mit einer auf 48 Monatsraten beschränkten Einstandspflicht scheidet dabei aus. Zwar hat eine Partei, der Raten-PKH bewilligt worden ist, grundsätzlich damit zu rechnen, bis zum Höchstbetrag von 48 Monatsraten in Anspruch genommen zu werden. Sie kann sich aber darauf einrichten, dass die durch die Ratenzahlungsanordnung bewirkte Stundung der Kostenpflicht eingehalten wird. Demgegenüber würde die Heranziehung von Gerichtskosten, welche die klägerische Partei verauslagt hat, zu einer sofortigen, ratenunabhängigen Belastung der beklagten Partei führen, und zwar ggf. in einem Umfang, der ein Vielfaches der monatlichen Ratenpflicht ausmachen kann. Da § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG überdies nur allgemein von "Prozesskostenhilfe" spricht und nicht zwischen einer Bewilligung mit und ohne Ratenfestsetzung differenziert, besteht insgesamt keine Veranlassung, durch die Bejahung einer Erstattungspflicht die mit der Ratenzahlungsanordnung einhergehende Stundung der (Gerichts-) Kostenschuld zu unterlaufen (vgl. OLG München Rechtspfleger 1996, 356; Stein/Jonas/Burk, 21. Aufl., § 123 Rz. 5; vgl. auch OLG Düsseldorf MDR 1999, 1466 ohne Differenzierung zwischen ratenfreier und ratenbedingter PKH). Der klagenden Partei sind damit auch bei der hier gegebenen Fallgestaltung die bereits gezahlten Gerichtskosten und Vorschüsse aus der Staatskasse zurückzuerstatten.
Für das Kostenfestsetzungsverfahren reduziert sich der vom Beklagten auszugleichende Erstattungsbetrag um die in Höhe von 1.265,00 DM berücksichtigten Gerichtskosten auf 5.172,50 DM.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.