Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 18.09.2000 – 11 W 60/00

ECLI:DE:OLGK:2000:0918.11W60.00.00

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 13.06.2000 - 9 O 40/00 - wird zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

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Die gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.

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Das Landgericht hat der Klägerin auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie über das von der Beklagten zu 1.) gezahlte Schmerzensgeld (600.000,00 DM und 750,00 DM monatliche Rente ab 01.01.1998) hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 200.000,00 DM geltend machen will. Dem gegenüber hält die Klägerin neben der Rente ein kapitalisiertes Schmerzensgeld von 1.000.000,00 DM für angemessen.

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Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, bietet die beabsichtigte weitergehende Rechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

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Der vom Landgericht für angemessen erachtete Schmerzensgeldbetrag von 800.000,00 DM, der zusammen mit der monatlichen Schmerzensgeldrente von 750,00 DM bereits ein Gesamtschmerzensgeld von mehr als 950.000,00 DM ergibt, liegt über den Entschädigungsbeträgen, die von der Rechtsprechung in Fällen schwerer Querschnittslähmungen bisher zuerkannt wurden; soweit ersichtlich, wurde bisher in keinem anderen Fall ein höheres Schmerzensgeld ausgeurteilt. Auch angesichts der schweren Verletzungen und Verletzungsfolgen, die die Klägerin unzweifelhaft erlitten hat, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände die Obergrenze, bis zu der das Landgericht dem Schmerzensgeldbegehren im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Verfahrens Erfolgsaussicht zuerkannt hat, nicht zu beanstanden.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).