Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 26.09.2000 – Ss 391/00 - 215 -
ECLI:DE:OLGK:2000:0926.SS391.00.215.00
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Siegburg zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Bewährung verurteilt.
Die (Sprung-) Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Die - ordnungsgemäß erhobene - Verfahrensrüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO greift durch.
Nach § 265 Abs. 1 StPO darf der Angeklagte nicht aufgrund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne dass er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
Die zugelassene Anklage vom 28.10.1999 enthält den Vorwurf einer versuchten Erpressung. Verurteilt worden ist der Angeklagte wegen Bedrohung. Der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls von dem Tatgericht gegebene Hinweis, der Angeklagte könne auch wegen Bedrohung verurteilt werden, genügt den Anforderungen des § 265 Abs. 1 StPO nicht.
Der Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO muss gewissen Mindestanforderungen entsprechen (BGH NStZ 1993, 200). Er muss dem Angeklagten hinreichend erkennbar machen, welches Strafgesetz nach Auffassung des Gerichts auf die Tat anzuwenden ist und durch welche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale als erfüllt ansieht (BGH a. a. O.; BGH NStZ 1998, 529, 530 m. N.).
Hier hat der Tatrichter zwar noch hinreichend auf die anzuwendende Vorschrift hingewiesen, wenn er auch nicht ausdrücklich mitgeteilt hat, welcher der beiden Absätze des § 241 StGB in Betracht kommt, der erteilte Hinweis somit unspezifiziert ist (vgl. BGH NStZ 1998, 529, 530). Denn nach den Gesamtumständen kam ernsthaft nur der Tatbestand des § 241 Abs. 1 StGB in Betracht (vgl. BGH NStZ 1998, 529, 530).
Der Tatrichter hat jedoch in der Hauptverhandlung nicht die Tatsachen angegeben, die den neu in Betracht gezogenen Straftatbestand des § 241 Abs. 1 StGB nach Ansicht des Gerichts möglicherweise ausfüllen könnten (vgl. BGH NStZ 1998, 529, 530).
Diese Tatsachen lagen auch nicht etwa auf der Hand. In der Anklageschrift heißt es:
"Am 17.09.1999 warf er einen Erpresserbrief, in dem er lebensbedrohende Aktionen ankündigte, in den Briefkasten des Zeugen. Am 23.09.1999 verfasste er einen weiteren Erpresserbrief, den er dem Zeugen per Post zusandte, in dem er ihm androhte, am 24.09.1999 zu erscheinen, um nunmehr einen Betrag von 77.000,00 DM gewaltsam abzuverlangen. Um seine Drohungen zu untermauern, rief er mehrfach im Geschäft des Geschädigten an und drohte Aktionen an. ..."
Danach kam als den Tatbestand des § 241 Abs. 1 StGB ausfüllende Tatsache nur der erste Erpresserbrief in Betracht, denn dieser enthielt die Ankündigung "lebensbedrohender" Aktionen. Demgegenüber lässt sich der Anklageschrift hinsichtlich des zweiten Erpresserbriefs kein Sachverhalt entnehmen, der den Tatbestand des § 241 Abs. 1 StGB tragen konnte.
Im angefochtenen Urteil heißt es dagegen:
"Der Angeklagte hat sich damit eines Vergehens der Bedrohung nach § 241 durch Übersenden des zweiten Briefes schuldig gemacht, in dem es heißt "freuen Sie sich täglich auf ihr Sterben"."
Danach hätten dem Angeklagten vom Tatgericht die für § 241 Abs. 1 StGB als erheblich angesehenen Tatumstände bezeichnet werden müssen ( BGH NStZ 1998, 529, 530).
Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
Der Tatbestand des § 241 Abs. 1 StGB setzt das in Aussicht stellen eines bestimmten tatsächlichen Verhaltens voraus, das als Verbrechen zu beurteilen wäre (BGH St 17, 307, 308; Senatsentscheidungen vom 26.05.1992 - Ss 177/92 - und vom 19.03.1993 - Ss 82/93 -; Eser in Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 241 Rn. 5 m. w. N.). Ob einer Erklärung diese Bedeutung beizumessen ist, hat der Tatrichter durch Auslegung zu ermitteln (Senatsentscheidungen a. a. O.).
Für die Strafbemessung kann nicht offen bleiben, ob der Angeklagten wegen Raubes vorbestraft ist.
Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe im Sinne des § 47 StGB hat regelmäßig nur dann Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat kennzeichnenden Umstände als unerlässlich erweist (BGH NStZ 1996, 429; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senatsentscheidung vom 14.11.1997 - Ss 623/97 -; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 47 Rn. 7 m. w. N.).