Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 13.10.2000 – 6 W 87/00

ECLI:DE:OLGK:2000:1013.6W87.00.00

Tenor

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G R Ü N D E

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Die gem. § 567 Abs.1 ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

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Auch unter Berücksichtigung ihres Beschwerdevorbringens hat die Antragstellerin die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruches nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin begehrt unter dem Gesichtspunkt des gezielten Abwerbens von Kunden das generelle Verbot, Werbestände in unmittelbarer Nähe von T-Punkt-Geschäften aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, um Passanten als Telefon-Kunden zu werben. Das Verbot soll damit allein aus der Nähe der Stände zu ihren Geschäften und nicht etwa zusätzlich aus der Art der ausgehend von diesen Ständen betriebenen Werbung abgeleitet werden. Für ein derartig weitgehendes Verbot fehlt es indes an den Voraussetzungen. Das ergibt sich zunächst aus den Gründen der landgerichtlichen Entscheidung, auf die deswegen in entsprechender Anwendung des § 543 Abs.1 ZPO verwiesen wird. Es trifft zwar zu, dass ein als unlauter anzusehendes gezieltes Abwerben in Einzelfällen auch dann zu bejahen sein kann, wenn dem Kunden der physische Zugang in das Ladenlokal des Wettbewerbers nicht erschwert wird. Das setzt aber eine erhebliche psychische Beeinflussung voraus, die im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Die allgemeinen Verkehrskreise sind es gerade in Fußgängerzonen, in denen sich üblicherweise eine Vielzahl von Einzelhandelgeschäften nahe beieinander befindet, gewöhnt, auch die Geschäfte konkurrierender Unternehmen in teilweise unmittelbarer Nähe zueinander vorzufinden. Es ist aus diesen Gründen nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin durch die bloße Positionierung ihres Werbestandes in angeblich nur 10 Meter Abstand zu dem dortigen T-Punkt in der B.er Fußgänger-

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zone über das durch das Marktgeschehen übliche Maß hinaus Interessenten von einem Zugang in ihr Geschäft abgehalten haben könnte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

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Beschwerdewert: 250.000 DM