Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 02.11.2000 – 15 W 133/98
ECLI:DE:OLGK:2000:1102.15W133.98.00
Tenor
G r ü n d e
Der verstorbene Schuldner ist zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung (Herausmessung einer bestimmten Grundstücksteilfläche und deren Übertragung auf den Gläubiger) verurteilt. Da er dem nicht nachkam, ist durch den streitigen Beschluss Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft festgesetzt worden.
Der Schuldner legte fristgerecht sofortige Beschwerde ein. Danach verstarb der Schuldner und wurde unbestritten von Frau E. Wi. beerbt. Der Titel ist nicht umgeschrieben.
Die Schuldnerin hält die Beschwerde aufrecht, der Gläubiger begehrt deren Zurückweisung, hilfsweise erklärt er das Verfahren für erledigt.
Es war auf den hilfsweisen Antrag des Gläubigers die Erledigung festzustellen.
Dem schließt der Senat sich an, da der Beeinflussung des Willens durch Zwangsgeld zu unvertretbarer Handlung ein personales Element innewohnt, das es erforderlich macht, den Erben nach Titelumschreibung erneut eigenständig in der Vollstreckung in Anspruch zu nehmen.
Da der Gläubiger seinen Antrag in erster Linie weiterverfolgt und nur hilfsweise die Erledigung anerkennt, der Schuldner wiederum sich der Erledigung - des zuvor bedenkenfreien Antrages - nicht anschließt, waren die Kosten gemäß § 92 ZPO gegeneinander aufzuheben.
Beschwerdewert: 10.000,00 DM