Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 06.11.2000 – 14 WF 135/00

ECLI:DE:OLGK:2000:1106.14WF135.00.00

Tenor

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G R Ü N D E

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Die gem. §§ 25 III GKG, 9 II BRAGO zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet.

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Maßgebend ist nach § 17 I 2 GKG der Jahresbetrag der verlangten Unterhaltsrente ohne Berücksichtigung abgezogenener Kindergeldbeträge, hier also 15516,- DM (3x 431x12).

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Nicht entscheidend ist, daß der Zahlbetrag geringer ist wegen der Verrechnung des Kindergeldes, denn insoweit handelt es sich nur um einen Verrechnungsvorgang.

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Der Senat folgt insoweit der ganz überwiegenden Auffassung, die den Streitwert ohne Abzug des Kindergeldes berechnet ( OLG Hamm FamRZ 1984, 820; OLG Karslruhe Justiz 1994,23; OLG Bamberg JurBüro 1990, 95; Schneider/Herget, Streitwert, 11. Aufl., Rn. 3850; a.M. OLG Hamm FamRZ 1994, 641 m. abl. Anm. Herget in KostRspr. GKG § 17 Nr.144).

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An dieser Rechtslage hat sich durch die Gesetzesänderungen zum 1.7.1998 nichts geändert. Im Gegenteil regelt § 1612b V BGB, geändert in der voraussichtlich zum 1.1.2001 in Kraft tretenden Fassung, daß es zur Anrechung von Kindergeld nicht kommt, wenn der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist den Regelbetrag - ab 1.1.2001 135 % des Regelbetrages - zu leisten. Für die Streitwertbemessung kommt es daher nicht darauf an, ob und in welcher Höhe Kindergeld auf die geschuldeten Barunterhaltsbeträge verrechnet wird.

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Eine Kostenentscheidung entfällt gem. § 25 IV GKG.