Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 06.11.2000 – 19 W 55/00

ECLI:DE:OLGK:2000:1106.19W55.00.00

Tenor

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G r ü n d e

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Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

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Aus der Tatsache, daß Vorsitzender Richter am Landgericht R. die mündliche Verhandlung wiedereröffnet hat, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, den bereits schriftsätzlich angekündigten Feststellungsantrag zu stellen, kann nichts abgeleitet werden, was ein Mißtrauen des Beklagten gegen die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigen könnte. Da der Kläger den geänderten Feststellungsantrag mit Schriftsatz vom 15.02.1999 angekündigt hatte, hätte das Gericht im Rahmen des § 139 ZPO in der mündlichen Verhandlung vom 26.08.1999 klären müssen, ob die Nichtverlesung dieses angekündigten Antrags auf einem Irrtum der Prozeßvertreterin des Klägers beruhte. Das Gericht ist nämlich im Rahmen des § 139 ZPO verpflichtet, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken. Hierzu gehört es auch, daß das Gericht mögliche Irrtümer aufklärt (Thomas-Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 139 Rn. 10; Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 139 Rn. 13 m.w.N.). Dem Gericht ist es lediglich verwehrt, die Parteien auf völlig neue Anträge hinzuweisen, soweit in ihrem Vortrag hierfür kein Ansatzpunkt vorhanden ist.

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Daß Vorsitzender Richter am Landgericht R. den in der mündlichen Verhandlung vom 26.08.1999 und den nachfolgenden Verhandlungen unterlassenen Hinweis gemäß § 139 ZPO dadurch nachgeholt hat, daß er, nachdem er diese Unterlassung festgestellt hatte, die mündliche Verhandlung wiedereröffnet hat, entspricht dem Grundsatz eines fairen Verfahrens und diente dazu, eine Überraschungsentscheidung zu Lasten des Klägers zu verhindern. Hierzu war das Gericht nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet. Ein derart rechtmäßiges Verhalten des Gerichts vermag unter keinem Gesichtspunkt Mißtrauen an der Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Keine Partei hat einen Anspruch darauf, daß das Gericht zu ihren Gunsten und zu Lasten des Gegners eine Überraschungsentscheidung erläßt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 10.000,00 DM.