Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 15.11.2000 – 2 W 227/00
ECLI:DE:OLGK:2000:1115.2W227.00.00
Tenor
G r ü n d e
Die Beteiligte zu 2) beantragte am 26. Januar 1994 bei dem Amtsgericht
Bergheim die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses. Nachdem sie auf die Durchführung des Vergleichsverfahrens verzichtet hatte, hat das Amtsgericht Bergheim durch Beschluß vom 25. Februar 1994 das Anschlußkonkursverfahren über ihr Vermögen eröffnet und den Beteiligten zu 1) zum Konkursverwalter bestellt.
Mit Vorlage des Schlußberichts vom 7. Juli 2000 hat der Beteiligte zu 1) beantragt, seine Vergütung auf DM 173.165,07 zuzüglich 16 % Mehrwertsteuerausgleich (DM 27.706,41) festzusetzen. Durch Beschluß vom 26. September 2000 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts die Vergütung des Beteiligten zu 1) auf DM 173.165,07 zuzüglich eines Mehrwertsteuerausgleichs in Höhe von DM 12.827,04 festgesetzt. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1), mit der er seinen Antrag auf Festsetzung des Mehrwertsteuerausgleichs in Höhe von DM 27.706,41 weiter verfolgt hat, hat das Landgericht Köln mit Beschluß vom 23. Oktober 2000 zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 27. Oktober 2000 zugestellten Beschluß wendet sich der Beteiligte mit der weiteren Beschwerde vom 6. November 2000, die am selben Tage bei dem Landgericht eingegangen ist.
Die weitere Beschwerde ist unzulässig. Da der dem vorliegenden Verfahren
vorausgehende Vergleichsantrag vor dem 1. Januar 1999 gestellt worden ist, sind auf das Verfahren gemäß Art. 103 Satz 2 EGInsO die bisherigen, vor dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung geltenden Bestimmungen (der Konkursordnung) anzuwenden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senat, Beschluß vom 23.04.1999 - 2 W 36/99; Senat, Beschluß vom 19.05.1999 - 2 W 121/99 -; Senat, Beschluß vom 10.03.2000, DZWir 2000, 293 [294] = InVo 2000, 239 [240]) und der hiermit übereinstimmenden ganz herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Celle, Rpfleger 1971, 320; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1995, 377 f; KG ZIP 1980, 30; OLG Naumburg, JurBüro 1994, 303; OLG Schleswig, SchlHA 1978, 201; vgl. auch OLG Frankfurt ZIP 1982, 1364 zur Vergütung des Zwangsverwalters) und im Schrifttum (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 58. Aufl. 2000, § 568, Rdn. 13; Hess, KO, 5. Aufl. 1995, Anh. II, § 6 VergVO, Rdn. 4; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl. 1997, § 73 KO, Anm. 4 b und § 85, Anm. 1; Kuhn/ Uhlenbruck, KO, 11. Aufl. 1994, § 85, Rdn. 18; Stein/Jonas/ Grunsky, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 568, Rdn. 16; Rdn. 16; Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 568, Rdn. 34; a.A. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung im Insolvenzverfahren, 2. Aufl. 1999, § 6 VergVO, Rdn. 19 f) ist im Verfahren nach der Konkursordnung gemäß den §§ 72 KO, 568 Abs. 3 ZPO eine weitere Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über die an Konkursverwalter, Sequester oder Mitglieder des Gläubigerausschusses zu zahlende Vergütung nicht statthaft, weil es sich dabei um eine Entscheidung über Kosten des Verfahren, d.h. über "Prozeßkosten" im Sinne von § 568 Abs. 3 ZPO handelt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest.
Daß im Verfahren nach der Insolvenzordnung etwas anders gilt und hier § 568 Abs. 3 ZPO im Beschwerdeverfahren betreffend die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht mehr anzuwenden ist (vgl. Senat, DZWir 2000, 293 [294] =InVO 2000, 239 [240]; OLG Stuttgart, NZI 2000, 166 [167]), wie auch ein Rückschluß aus § 64 Abs. 3 Satz 2 InsO zeigt, veranlaßt keine andere Entscheidung in der vorliegenden, nach den Bestimmungen der Konkursordnung zu behandelnden Sache. Der Rechtsmittelzug nach der Insolvenzordnung ist - mit den §§ 6, 7 InsO - eigenständig und insoweit abweichend von den Bestimmungen nach der Zivilprozeßordnung geregelt, die mit § 72 KO für das Verfahren nach der Konkursordnung in Bezug genommen sind.
Der Hinweis der weiteren Beschwerde auf Art. 19 Abs. 4 GG geht fehl. Diese Bestimmung gewährt Schutz durch den Richter, nicht gegen richterliche Entscheidungen. Ein Instanzenzug wird weder durch Art. 19 Abs. 4 GG noch sonst in der Verfassung vorgeschrieben (vgl. BVerfGE 31, 364 [368]; Senat, NZI 1999, 415 = ZIP 1999, 1714 [1715]; Senat, NZI 2000, 130 [131] = ZIP 552 [553]; Senat, ZIP 2000, 1449 [1450] = ZInsO 2000, 401 [402]; Senat, NZI 2000, 538 [540]; Hoffmann, NZI 1999, 425 [426]).
Da die weitere Beschwerde nicht statthaft ist, ist es dem Senat verwehrt, auf die Sache selbst einzugehen. Das Rechtsmittel muß vielmehr mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden.
Beschwerdewert : DM 14.879,37