Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 17.11.2000 – 16 Wx 165/00

ECLI:DE:OLGK:2000:1117.16WX165.00.00

Tenor

1

G r ü n d e

2

Die Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung durch das Landgericht für das in der Hauptsache anhängig gewesene Beschwerdeverfahren ist nicht statthaft, weil das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde nicht zugelassen hat (§ 31 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 3 S. 2 KostO).

3

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, die in Einklang steht mit derjenigen des hiesigen zweiten Zivilsenats und an der festgehalten wird, ist das Landgericht auch dann als Beschwerdegericht i. S. d. § 14 Abs. 3 S. 2 KostO tätig geworden, wenn es mit der Hauptsache in der Beschwerdeinstanz befasst war und aus diesem Anlass den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren festgesetzt hat (Senatsbeschlüsse vom 04.02.1998 - 16 Wx 29/98 - , 27.03.1998 - 16 Wx 46/98 -, 16.09.1998 - 16 Wx 147/98 - und 04.01.1999 - 16 Wx 207/98 -; OLG Köln - 2. ZS - ZMR 1995, 326; a.A. BayObLG MDR 1996, 75; vgl. im übrigen zum Meinungsstand, Hartmann, Kostengesetze, 27. Auflage, KostO § 14 Rdn. 18).