Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 19.01.2001 – 19 U 198/99
ECLI:DE:OLGK:2001:0119.19U198.99.00
Tenor
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache nur in Höhe eines Betrages von 650,00 DM Erfolg, d. h. in Höhe des Selbstbeteiligungsbetrages des Beklagten an dem zwischen den Parteien vereinbarten Diebstahlschutz. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB i. V. mit dem Mietvertrag zu, weil vorliegend die Klägerin aufgrund des mit dem Beklagten vereinbarten Diebstahlschutzes selbst für den Verlust infolge Entwendung des gemieteten BMW haftet.
Der Beklagte hat den Nachweis des äußeren Bildes der Entwendung des BMW erbracht, der Klägerin ist es nicht gelungen, den Gegenbeweis zu führen.
Nachdem im Verlauf des Berufungsverfahrens geklärt worden ist, dass keine Kaskoversicherung für das von dem Beklagten nicht zurückgegebene Fahrzeug besteht, der Diebstahlschutz mit Selbstbeteiligung vielmehr nur eine mietvertragliche Haftungsbeschränkung beinhaltet, waren für die Entscheidung die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den Haftungsbeschränkungen bei gewerblicher Kraftfahrzeugmiete anzuwenden. Nach den dem Vertrag der Parteien zugrundeliegenden AGB der Klägerin entfällt die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten im Falle der Vereinbarung des Diebstahlschutzes (TP), es sei denn, er hat den Verlust des Fahrzeugs, d. h. die Unmöglichkeit der Rückgabe, vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Diese Vertragsregelung schafft für die Mietvertragsparteien u. a. die gleiche materielle Rechtslage, wie sie bei Abschluss einer Teilkaskoversicherung zur Abwicklung des Diebstahlsrisikos nach den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) für den eigenen Wagen bestehen würde und entspricht damit den vom BGH für die Ausgestaltung von Haftungsfreistellungsvereinbarungen in Fahrzeugmietverträgen gestellten Anforderungen (BGH VersR 1976, 61; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Auflage, § 9 M 80 m. w. N.).
Nach § 12 Abs. 1 Ziffer 1 b AKB haftet der Versicherer bei Verlust durch Diebstahl des versicherten Fahrzeugs. Die für § 12 Abs. 1 Ziffer 1 b AKB geltenden Beweisgrundsätze sind wegen der am Leitbild der Kaskoversicherung orientierten Ausgestaltung des Automietvertrages auf das Haftungsverhältnis zwischen den Mietvertragsparteien im Hinblick auf den behaupteten Diebstahl zu übertragen. Dementsprechend hatte der Beklagte Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein versicherter Diebstahl ergibt (sog. Beweis für das äußere Bild eines Diebstahls, BGH VersR 91, 1047; 85, 559; 86, 53), die Klägerin hingegen musste Indizien darlegen und beweisen, aus denen sich eine "erhebliche" Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung der Entwendung ergab (BGH VersR 84, 29; 85, 330; siehe ausführlich Stiefel/Hofmann, AKB, 6. Auflage, § 12 Nr. 33).
Für den Nachweis des äußeren Bildes der Entwendung reicht es in der Regel aus, wenn der Versicherungsnehmer (hier: Mieter) beweist, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später dort nicht wieder aufgefunden worden ist (vgl. z. B. BGH NJW 1995, 2169; NJW - RR 1993, 719). Diesen Beweis hat der Beklagte geführt. Die Zeugin K., seine damalige Lebensgefährtin, hat wie schon bei ihrer polizeilichen Vernehmung bestätigt, dass der BMW am Vorabend der Entwendung vor dem Haus abgestellt worden ist, am Morgen sodann die Schlüssel und Papiere vom Tisch in der Wohnung verschwunden und der BMW nicht mehr an Ort und Stelle war. Der Senat hält diese Aussage für glaubhaft. Die Zeugin konnte sich zwar im Zeitpunkt ihrer Vernehmung an Einzelheiten im übrigen nicht mehr erinnern, den Kern des Geschehens hat sie aber in Übereinstimmung mit ihren zeitnahen Angaben bei der Polizei geschildert. Ihre im übrigen fehlende Erinnerung hat sie nachvollziehbar mit dem Zeitablauf seit der Entwendung, ihrer zwischenzeitlich erfolgten Trennung von dem Beklagten und insbesondere mit ihrem Desinteresse an der Autoleidenschaft ihres ehemaligen Freundes, des Beklagten, erklärt. Insgesamt hinterließ die Zeugin einen glaubwürdigen Eindruck.
Angesichts des somit nach Ansicht des Senats erbrachten Nachweises des äußeren Bildes der Entwendung des BMW oblag es der Klägerin, den Gegenbeweis zu führen. Zwar sind an diesen Gegenbeweis keine zu hohen Anforderungen zu stellen; es reicht vielmehr ein Indizienbeweis in erleichterter Form aus (BGH VersR 1991, 1047; Stiefel/Hofmann a. a. O. m. w. N.). Vorliegend hat die Klägerin durchaus Umstände aufgezeigt und dargelegt, die für die Vorspiegelung einer Entwendung sprechen könnten. Jedoch reichen diese (auch) in ihrer Gesamtheit nicht aus, um hier von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Diebstahls ausgehen zu können. So ist es sicherlich ungewöhnlich, dass jemand, der Schulden hat, über das Wochenende einen PKW anmietet und ihn anschließend relativ wenig benutzt. Andererseits gibt es heute gerade in der jungen Generation genügend Autofahrer, denen die Möglichkeit, einmal mit einem solchen Auto durch die Gegend fahren zu können, viel wert ist. Hierzu gehört offenbar auch der Beklagte, wie aus den Bekundungen der Zeugin K. folgt. Diese hat hierzu angegeben, dass weder sie noch sonst jemand aus der Familie des Beklagten Verständnis für dessen Verhalten gehabt hätte.
Auch die Tatsache, dass an der Wohnungstür des Beklagten keinerlei Aufbruchspuren vorhanden, andererseits die Fenster geschlossen waren und von daher ein Eindringen von außen ungeklärt geblieben ist, reicht weder allein noch im Zusammenhang mit anderen Ungewöhnlichkeiten aus, um ein Vortäuschen der Entwendung ausreichend wahrscheinlich zu machen. Denn der Beklagte hat durch die Schilderung von Umständen, wie jemand in den Besitz eines (Nach)Schlüssels zu seiner Wohnung gelangt sein kann, zwar keine unbedingt naheliegende, jedoch auch nicht als ausgeschlossen zu bezeichnende Möglichkeit aufgezeigt, wie ein solches unbefugtes Eindringen in seine Wohnung erfolgt sein kann. Zwar ist es wiederum ungewöhnlich, dass dies Eindringen gerade dann erfolgte, als sich die Möglichkeit bot, den BMW zu entwenden. Diese Ungewöhnlichkeit führt aber ebenfalls nicht dazu, dass deshalb eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für das Vortäuschen der Entwendung spricht.
Auch die Tatsache, dass der Beklagte vorbestraft ist, reicht hier als Indiz nicht aus. Zwar ist anerkannt, dass sich der Versicherer (hier: der Vermieter) als Indiz auf ein unredliches oder gar betrügerisches Verhalten des Versicherungsnehmers (hier: Mieters) in früheren Fällen stützen kann; jedoch muss es sich hierbei um vergleichbare Fälle handeln (BGH VersR 93, 571; wN bei Stiefel/Hofmann a. a. O.). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Der (einzigen) Verurteilung des im übrigen nicht vorbestraften Beklagten lag vielmehr der versuchte Diebstahl von Lederbekleidung zugrunde (646 Ds 113/97 AG Köln). Die ihm auferlegte Geldstrafe hat der Beklagte im übrigen zwischenzeitlich ordnungsgemäß in Raten gezahlt.
Nach alledem konnte die Berufung der Klägerin nur insoweit Erfolg haben, als der Beklagte aus dem von ihm abschlossenen Diebstahlschutz zur Zahlung der dort für den Diebstahlsfall vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 650,00 DM verpflichtet ist.
Der Zinsanspruch der Klägerin ist nur in Höhe von 4 % begründet, da der darüber hinausgehende von ihr geltend gemachte Zinsschaden bestritten ist und die Klägerin keinen Nachweis für einen höheren Zinsschaden erbracht hat.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 45.590,36 DM
Wert der Beschwer für die Klägerin: 44.940,36 DM
Wert der Beschwer für die Beklagten: 650,00 DM