Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 26.01.2001 – 27 WF 12/01
ECLI:DE:OLGK:2001:0126.27WF12.01.00
Tenor
Gründe
In dem angegriffenen Beschluss hat das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens und des Vergleiches gegeneinander aufgehoben. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel ist nach § 20a Abs. 1 Satz 2 FGG als sofortige Beschwerde statthaft. Das gilt auch, soweit die Entscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten auf § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO gestützt ist (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FG 14. Aufl. § 20a Rdn. 22 mit weiteren Nachweisen). In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, weil es unbegründet ist. Es kann deshalb unterstellt werden, dass die Beschwerde rechtzeitig bei Gericht eingegangen und zulässig ist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 22. Aufl. § 575 Rdn. 6).
Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsgegner dagegen, dass er mit den - seiner Auffassung nach - im vorliegenden Umgangsrechtsverfahren angefallenen Kosten für das Sachverständigengutachten hälftig belastet werde. Dieser Angriff geht aber ins Leere. Denn der angefochtene Beschluss enthält keine verbindliche Regelung, wer die Sachverständigenkosten zu tragen hat. Soweit er auf § 13a FGG beruht, regelt er nur die außergerichtlichen Kosten. Diese Vorschrift bezieht sich auf das Verhältnis der Beteiligten untereinander und ist die Rechtsgrundlage für die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten. Demgegenüber regelt die Kostenordnung, wer gegenüber der Staatskasse die Gerichtskosten, also die Gebühren und Auslagen - wozu nach § 137 Nr. 6 KostO auch die Sachverständigenkosten rechnen - zu tragen hat (Senat FamRZ 2001, 112, 113; Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann § 13a Rdn. 2; Bummiller/Winkler, FGG, 7. Aufl. § 13a Rdn. 1). Soweit die Kostenentscheidung des Amtsgerichts nach § 94 Abs. 3 Nr. 2 KostO ergangen ist, betrifft sie allein die Gebühren. Nach herrschender Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, bezieht sich § 94 KostO - wie aus seinem Abs. 1 hervorgeht - ausschließlich auf die Gebühren; eine Anwendung auf die Auslagen scheidet aus (BayObLGZ 1994, 1, 2; 1995, 168, 169; FamRZ 1998, 37 = RPfl 1997, 322; OLG Düsseldorf JB 1981, 1551; OLG Hamm FamRZ 1996, 1558 = NJW-RR 1996, 319 = RPfl 1996, 172; OLG Frankfurt FamRZ 1994, 250, 251; KG RPfl 1979, 355; 1985, 256; Keidel/Kunze/Winkler/Zimmermann Vorb § 13a Rdn. 21 und § 20a Rdn. 22 Fn. 63 jew. mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand). Den Auslagenschuldner bestimmt § 2 KostO. Ein davon abweichender Kostenausspruch des Familiengerichts ist hinsichtlich der Auslagen unverbindlich (vgl. die obigen Nachweise). Danach kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass das Amtsgericht überhaupt eine Entscheidung über die Tragung des Sachverständigenauslagen getroffen hat. Jedenfalls wäre eine solche Entscheidung für den Kostenbeamten nicht bindend, so dass der Antragsgegner nicht beschwert ist. Im Hinblick auf die Gerichtsgebühr und die außergerichtlichen Kosten entspricht die Kostenentscheidung der Billigkeit (§ 13a Abs. 1 Satz 1 FGG) bzw. billigem Ermessen ( § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO); insoweit wird sie vom Antragsgegner auch nicht beanstandet.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus §§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO.
Beschwerdewert: 1.500,- DM