Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 05.02.2001 – 13 W 5/01

ECLI:DE:OLGK:2001:0205.13W5.01.00

Tenor

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G r ü n d e

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Die gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte, sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die Klägerin führt zunächst zu Recht aus, dass die Kostenentscheidung im landgerichtlichen Urteil, soweit sie auf § 91 a ZPO beruht, nicht von den im Urteil angeführten Erwägungen getragen wird.

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Die Parteien haben den Rechtsstreit nicht "in Höhe von gezahlter 8.000,00 DM zuzüglich verrechneter 15.590,63 DM für erledigt erklärt." Die Klägerin hat auch nicht die Zahlung von 24.558,43 DM beantragt, wie es unter Ziffer II. der Gründe des landgerichtlichen Urteils heißt. Allerdings hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.10.2000 (Bl. 45 GA) einen Antrag formuliert, der auf ein solches Klagebegehren hindeuten könnte. Dieser Antrag ist jedoch in Verbindung mit dem Antrag aus dem Schriftsatz vom 11.10.2000 (Bl. 39 GA) zu sehen, der nach Angaben der Klägerin lediglich aus "buchungstechnischen Gründen" umformuliert werden sollte. Davon ist auch das Landgericht ausgegangen, denn es hat beide Anträge in den Tatbestand aufgenommen und die Klage entsprechend dem Antrag im Schriftsatz vom 11.10.2000 zugesprochen. Dieser Antrag trägt dem Umstand Rechnung, dass zwischenzeitlich ein Betrag von 8.000,00 DM und ein Betrag von 15.590,63 DM auf die Hauptforderung verrechnet worden waren. Dementsprechend wurde lediglich noch ein Betrag von 2.028,58 DM verlangt. Davon sollte auch mit dem missverständlichen Antrag im Schriftsatz vom 19.10.2000 nicht abgewichen werden. Die Klägerin hat, nach Erlass des Teilvollstreckungsbescheides über 8.000,00 DM, im streitigen Verfahren von vornherein lediglich eine Hauptforderung von 10.000,00 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Eine Erledigung in Höhe von insgesamt 23.590,63 DM konnte deshalb schon denknotwendig nicht eintreten. Die Erledigungserklärung der Klägerin hat sich vielmehr nur auf einen Betrag von nicht einmal 8000 DM erstreckt.

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Gleichwohl ist die Kostenentscheidung des Landgerichts auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hin nicht zu deren Gunsten abzuändern. Denn die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits sind jedenfalls zu mehr als 2/3 dadurch entstanden, dass die Klägerin vor der Inanspruchnahme des Beklagten nicht die ihr abgetretene Forderung aus dem Sparvertrag Nr. der Frau P.E. verwertet hat. Aus diesem Sparvertrag hat die Klägerin immerhin 15.590,63 DM erlöst und am 06.10.2000 dem gekündigten Darlehenskonto gutgeschrieben. Diese Gutschrift hatte die Verringerung der Darlehensforderung und im Anschluss daran die teilweise Erledigungserklärung im hiesigen Rechtsstreit zur Folge.

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Die Klägerin war auch gehalten, die ihr zur Sicherheit abgetretene Forderung aus dem Sparvertrag schon vor der Inanspruchnahme des Beklagten zu verwerten. Zwar ist es zutreffend, dass beide Sicherheiten - Bürgschaft und Sicherungsabtretung - grundsätzlich gleichwertig nebeneinander stehen und die Klägerin nicht verpflichtet ist, zunächst einen bestimmten Sicherungsgeber in Anspruch zu nehmen. Im vorliegenden Falle hat die Klägerin aber mit Kündigungsschreiben vom 11.02.2000 (Bl. 25 GA) erklärt, sie werde zunächst den von Frau P.E. " zur Sicherheit verpfändeten Sparvertrag" in Anspruch nehmen. Danach heißt es wörtlich: "Die Herren E.F.und R.P. werden wir für die dann verbleibende Restschuld zuzüglich Zinsen und Gebühren außerdem aus den Bürgschaften in Anspruch nehmen." Danach beabsichtigte die Klägerin, zunächst aus der Sicherungsabtretung vorzugehen, und hat dies auch gegenüber der Hauptschuldnerin, als deren Mitgesellschafter sie den Beklagten angesehen hat (vgl. S. 3 der Klagebegründung), kundgetan. Der Beklagte hat sich dementsprechend nach dem Inhalt des landgerichtlichen Tatbestandes damit verteidigt, dass die Klägerin vor seiner Inanspruchnahme zunächst die Verwertung des ihr zur Sicherheit abgetretenen Sparvertrages hätte durchführen müssen. Insoweit ist von der Kenntnis des Beklagten vom Inhalt des Kündigungsschreibens auszugehen, an dessen Inhalt die sich Klägerin festhalten lassen muß.

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Die Klägerin macht auch keine Angaben dazu, warum entgegen dem Inhalt des Kündigungsschreibens vom 11.02.2000 die Verwertung des Sparvertrages erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt erfolgt ist. Wäre die Verwertung frühzeitig erfolgt, wäre eine Inanspruchnahme des Beklagten in Höhe des für erledigt erklärten Teiles der Klageforderung nicht erforderlich geworden.

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Eine Abänderung der landgerichtlichen Kostenentscheidung, soweit diese auf § 91 a ZPO beruht, scheidet deshalb im Ergebnis aus.

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3.

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Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

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Beschwerdewert: 60 % der Kosten des Rechtsstreits