Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 06.02.2001 – 9 U 111/00

ECLI:DE:OLGK:2001:0206.9U111.00.00

Tenor

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.

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Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klage ist nicht begründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Entschädigung auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Wohngebäudeversicherung nach den VGB 62 wegen des

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Schadenereignisses vom 27./28. 10. 1998, ausgelöst durch starke Regenfälle, nicht zu.

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Es handelt sich nicht um einen versicherten Leitungswasserschaden im Sinne von § 1 Abs. 1 b VGB 62.

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Als Leitungswasser nach § 4 Abs. 1 S. 1 VGB 62 gilt Wasser, das aus den "Zu- oder Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder aus den Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung bestimmungswidrig ausgetreten ist." Der Senat konnte offenlassen, ob damit nur die Schäden erfasst sind, die durch den bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser aus allen wasserführenden Bestandteilen "der Wasserversorgung" hervorgerufen worden sind (so Kollhosser in Pröss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 4 VGB 62, Rn 2; nicht eindeutig Martin, Sachversicheungsrecht, 3. Aufl., E I 30 für VGB 62; anders OLG Hamm, VersR 1987, 1081). Nimmt man insoweit eine Unklarheit der Bedingungen VGB 62 an, auch im Hinblick auf § 4 Abs. 2a Nr. 1 VGB 62, in dem "Zu- und Ableitungsrohre der Wasserversorgung" erwähnt sind, so würde dies zu einer dem Versicherungsnehmer günstigen erweiternden Auslegung führen. In § 6 Ziffer 1 a) VGB 88 ist nunmehr klargestellt, dass Leitungswasser unter anderem Wasser ist, welches aus "Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung" bestimmungswidrig ausgetreten ist.

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Letztlich kam es auf die Auslegung des § 4 Abs. 1 VGB 62 aber bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht an.

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Es liegt nämlich ein Ausschluss nach § 4 Abs. 3 d) VGB 62 vor. Die Leitungswasserversicherung erstreckt sich danach nicht auf Schäden durch Grundwasser, durch stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschläge und den durch sie verursachten Rückstau.

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Vorliegend ist der Schaden durch Niederschlagswasser oder Grundwasser beziehungsweise deren Rückstau verursacht. In allen diesen Fällen greift der Ausschluss ein. Ersatz für durch Grundwasser oder durch Niederschläge adäquat verursachte oder mitverursachte Schäden ist nach dem klaren Wortlaut der genannten Klausel schlechthin ausgeschlossen (vgl. Martin, a.a.O., F IV Rn 35). Bei Witterungsniederschlagswasser kommt es nicht darauf an, ob es sich um herabfallenden Niederschlag oder gesammeltes und abgeleitetes Regenwasser handelt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer würde dies auch nicht anders verstehen.

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Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass der maßgebliche Pumpensumpf keine anderen Zuflüsse außer dem der Zuleitung aus der Drainage hat. Es sammelt sich dort dementsprechend nur Regen- oder Grundwasser. Auf den vom Kläger benutzten, im Rechtsverkehr nicht gebräuchlichen Begriff des "Drainagewassers" stellen die Bedingungen nicht ab. Auch "Drainagewasser" besteht nur aus Regen- bzw. Grundwasser.

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Auf die Frage, ob es eine Maklervereinbarung zwischen der G. GmbH und der Beklagten gibt oder nicht, kam es danach nicht mehr an.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546

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Abs. 2 ZPO festzusetzen.

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Streitwert für das Berufungsverfahren

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und Wert der Beschwer des Klägers: 11.269,92 DM