Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 14.02.2001 – 27 WF 39/01
ECLI:DE:OLGK:2001:0214.27WF39.01.00
Tenor
Die Beschwerde des Klägers vom 25. Januar 2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleiden vom 22. Januar 2001 - 8 F 146/00 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
G r ü n d e
Das Rechtsmittel ist nicht zulässig. Nach § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der auch auf Entscheidungen nach den §§ 323, 767, 769 ZPO entsprechend anzuwenden ist, findet eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt wird, nicht statt. Nur im Ausnahmefall kann die Beschwerde gleichwohl gegeben sein, wenn das Gericht der Vorinstanz die Grenzen des Ermessensspielraums verkannt oder eine sonst greifbar gesetzeswidrige Entscheidung getroffen hat (vgl. OLG München, OLGR 1995, 177, 178; OLG Karlsruhe, MDR 1993, 798; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 769, Rn. 13 m.w.N.). Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (vgl. etwa BGH NJW 1993, 1865 m.w.N.)
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Das gilt auch, soweit das Amtsgericht den Unterhaltsanspruch der Beklagten offenbar nach der Differenzmethode berechnen will, obwohl der Kläger den Unterhalt nach der Anrechnungsmethode bemisst und obwohl die dem abzuändernden Vergleich zugrunde gelegten Zahlen auf eine Berechnung nach der Anrechnungsmethode hinweisen. Hierin mag eine unzutreffende Rechtsanwendung liegen, nicht jedoch eine greifbare Gesetzeswidrigkeit.
Dem Senat ist daher ein Eingehen auf die Sache selbst verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: bis 1.000,-- DM (§ 3 ZPO)