Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 20.02.2001 – 25 UF 180/00

ECLI:DE:OLGK:2001:0220.25UF180.00.00

Tenor

Gründe

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Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr.2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Familiengericht Köln.

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Der angefochtene Beschluß leidet unter einem Verfahrensmangel, der die Rechtsverfolgung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren erheblich beeinträchtigt. In Anbetracht der Beschwerdefähigkeit der Entscheidung hätte das Familiengericht im Einzelnen sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar darlegen müssen, aus welchen Gründen es zu einem Ausschluß des Umgangsrechts und zu dessen Dauer gelangt ist. Es reicht nicht aus, dass das Familiengericht auf die ausführlichen Stellungnahmen der Jugendämter Bezug nimmt. Selbst wenn es der Einschätzung des Jugendamtes gefolgt ist, so hätte es im Einzelnen der Darlegung bedurft, warum es diesen Ausführungen und nicht den hiergegen gerichteten Argumentationen des Antragstellers gefolgt ist. Nur dann wäre es dem Antragssteller als Beschwerdeführer möglich gewesen, sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, die Erfolgsaussicht seines angestrebten Rechtsmittels einzuschätzen und auf dieser Basis vor dem Beschwerdegericht zu argumentieren.

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Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Ergebnisses der Kindesanhörung. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2000 sind die Kinder A. und G. in Abwesenheit der Parteien und wohl auch deren Verfahrensbevollmächtigten persönlich durch das Familiengericht angehört worden, ohne dass das Ergebnis dieser Anhörung protokolliert und den Parteien zur Kenntnis gebracht worden ist. Spätestens im Rahmen des angefochtenen Beschlusses hätte das Familiengericht zum Ergebnis der Anhörung Stellung nehmen müssen, da - auch wenn die weiteren Ausführung des Beschlusses dies nicht ausdrücklich ausführen - die Anhörung der Kinder im Zweifel von erheblichem Einfluss auf die Entscheidung des Familiengerichts gewesen sein dürfte.

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Ferner hätte es einer nachvollziehbare Begründung für die unterbliebene Anhörung des Kindes A. bedurft. Allein das Alter des am ... 1995 geborenen Kindes vermag dies noch nicht zu rechtfertigen. Gemäß § 50 b Abs. 3 Satz 1 FGG darf das Gericht von der Anhörung nur aus schwerwiegenden Gründen absehen. Diese sind in dem angefochtenen Beschluß nicht dargelegt. Auch die Bezugnahme auf die "eindeutigen Stellungnahmen des Jugendamtes" erfüllt nicht die Begründungspflicht. An dieser Stelle hätte es einer Abwägung der möglicherweise mit der Anhörung für das Kind einhergehenden Belastungen gegenüber den sich für die Entscheidungsfindung ergebenden Vorteilen einer Anhörung auch dieses Kindes bedurft. Dies ist nicht geschehen.

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Bei einer erneuten Befassung mit der Sache wird das Familiengericht zu erwägen haben, ob es nicht zur Feststellung der Voraussetzung eines Umgangsausschlusses nach § 1684 Abs. 4 BGB der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf. Ein solches wird auch von dem beteiligten Jugendamt der Stadt H. in seinem Gutachten vom 23.08.2000 angeregt. Möglicherweise trägt eine behutsame Heranführung der Kinder an den Vater zur Beruhigung der familiären Situation bei, so dass auch die Unterbringung der Kinder in einem Kinderheim mittelfristig überdacht werden könnte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 16 KostO in Verbindung mit § 13 a FGG.

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Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren: 3.000,00 DM.