Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 26.03.2001 – 17 W 113/01

ECLI:DE:OLGK:2001:0326.17W113.01.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 4) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte zu 4).

Gegenstandswert für die Beschwerde: 1.336,87 DM

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G r ü n d e

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Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 4) ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die Rechtspflegerin hat es mit Recht abgelehnt, im angemeldeten Umfang zugunsten der Beklagten zu 4) Rechtsanwaltsgebühren und -auslagen festzusetzen.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung sowie der Nichtabhilfeverfügung vom 15.03.2001 Bezug genommen werden, denen sich der Senat anschließt. Die Rechtspflegerin hat die ständige Rechtsprechung des Senats zutreffend wiedergegeben, soweit es die Pflicht von Streitgenossen angeht, die Kosten ihrer Prozessführung im Rahmen des Zumutbaren und Verständigen niedrig zu halten. Danach sind Streitgenossen gehalten, einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu bestellen, wenn ein - interner - Interessenwiderstreit zwischen ihnen weder besteht noch zu besorgen ist und nach der rechtlichen oder tatsächlichen Ausgestaltung der Streitgenossenschaft kein sachliches Bedürfnis für die Hinzuziehung eines eigenen Rechtsanwalts erkennbar ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 04.08.1992 - 17 W 7/91 + 17 W 66/91 -; vom 29.10.1990 - 17 W 373/90 -; vom 27.04.1989 - 17 W 587/88 -; vom 04.12.1989 - 17 W 316-318/89 -; vom 27.12.1983 - 17 W 163-161/83 -; zum ausnahmsweisen Vorliegen von Interessenkonflikten vgl. Beschlüsse des Senats JurBüro 1982, 1076; ZFS 1984, 107). Im gegebenen Fall ist seitens der beklagten Rechtsanwälte eine insgesamt einheitliche Rechtsverteidigung betrieben worden. Ein Interessenwiderstreit ist dabei nicht zutage getreten. Ein solcher läßt sich auch dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.

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Soweit im prozessualen Sachvortrag geltend gemacht worden ist, dass die Beklagte zu 4) im Verhältnis zur Klägerin nicht Vertragspartei geworden sei, so deckt sich dieses Vorbringen ohne weiteres mit dem Sachvortrag der übrigen Beklagten und insbesondere dem des Beklagten zu 1), der seinerseits vorgetragen hat, die Auftragserteilung ausschließlich in eigenem Namen vorgenommen zu haben. Von daher ist nicht auszumachen, woraus sich im gegebenen Fall widerstreitende Interessen ergeben sollten, die es als sachlich geboten erscheinen lassen konnten, die Rechtsverteidigung aufzuspalten. Die Beklagte zu 4) hat sich das Vorbringen des Beklagten zu 1) vielmehr zu eigen gemacht und inhaltlich uneingeschränkt bestätigt. Vor diesem Hintergrund ist mit der Rechtspflegerin davon auszugehen, dass etwa vorhandene unterschiedliche Interessen jedenfalls nicht das zugrunde liegende Streitverhältnis betrafen und damit hier nicht das Erfordernis einer unterschiedlichen anwaltlichen Vertretung begründen konnten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.