Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 26.03.2001 – 2 W 68/01

ECLI:DE:OLGK:2001:0326.2W68.01.00

Tenor

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G r ü n d e

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Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerde in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; abgedruckt auch in NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 18. Januar 2001 berufen.

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Der Senat läßt die weitere Beschwerde nicht zu. Das Rechtsmittel muß deshalb als unzulässig verworfen werden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO läßt das Oberlandesgericht in einer Insolvenzsache die weitere Beschwerde nur zu, wenn sie darauf gestützt wird, daß die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, und wenn die Nachprüfung jener Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Keine dieser beiden Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Die weitere Beschwerde wird allein auf das neue tatsächliche Vorbringen gestützt, der Antragsteller habe den angeforderten Kostenvorschuß nunmehr eingezahlt. Damit wird weder eine Gesetzesverletzung geltend gemacht (vgl. hierzu Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2001, § 7, Rdn. 9 mit weit. Nachw., Rdn. 15), noch ist eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung dargetan oder sonst erkennbar. Auf den Vortrag neuer Tatsachen kann die weitere Beschwerde als Rechtsbeschwerde (§§ 7 Abs. 1 InsO, 550, 561 ZPO) ohnehin nicht gestützt werden (vgl. Kirchhof, a.a.O., § 7, Rdn. 20 mit weit. Nachw.).

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Da die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde somit nicht erfüllt sind, muß das Rechtsmittel mit der Kostenfolge gemäß den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden.

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Beschwerdewert : DM 5.000,--