Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 06.04.2001 – 2 Ws 146/01

ECLI:DE:OLGK:2001:0406.2WS146.01.00

Tenor

1. Der Zeugin I. T. wird die Erlaubnis für einen einmaligen Besuch des Angeklagten mit der Maßgabe erteilt, dass dieser im Beisein eines Dolmetschers für die tunesische Sprache sowie im Beisein eines mit der Sache vertrauten Kriminalbeamten stattfindet.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschwerdeführer darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

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G r ü n d e

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Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

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Gesetzliche Grundlage der Besuchsüberwachung im Vollzug der Untersuchungshaft ist § 119 Abs. 3 StPO. Nach dieser Vorschrift darf der Kontakt eines Untersuchungsgefangenen mit der Außenwelt nur in dem Maße beschränkt werden, wie es der Zweck der Untersuchungshaft und die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordern. Wie alle grundrechtsbeschränkenden Bestimmungen ist § 119 Abs. 3 StPO an den durch ihn eingeschränkten Grundrechten zu messen. Dabei ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist, und er deshalb allein unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (BVerfGE 42, 95 ff., BVerfG NStZ 1994, 52, NJW 1976, 1311; Senat, Beschluss vom 05.01.1995 - 2 Ws 487/94 = StV 1995, 259). Betrifft die Einschränkung von Besuchserlaubnissen die Beziehung des Untersuchungsgefangenen zu einem Familienangehörigen (zu denen nach Auffassung des Senats auch Verlobte zu zählen sind), ist die Besuchsregelung nicht nur an dem allgemeinen, grundsätzlich geschützten Freiheits- und Persönlichkeitsrecht zu messen, sondern zusätzlich an Art. 6 Abs. 1 GG, der diese Beziehung im besonderen Maße schützt und dem gerade im Haftvollzug eine besondere Bedeutung zukommt. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die in den angefochtenen Verfügungen angeordnete vollständige Untersagung des Besuchskontakts - auch unter Berücksichtigung der Gründe im Nichtabhilfebeschluss vom 16.03.2000 - nicht gerechtfertigt.

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Der Senat geht nach Aktenlage davon aus, dass das von der Zeugin T. behauptete Verlöbnis tatsächlich besteht. Soweit der Vorsitzende der 2. Strafkammer dies den ablehnenden Verfügungen in Zweifel gezogen hat, steht dies im Widerspruch zu den Vorgängen in der Hauptverhandlung in der abgetrennten Strafsache gegen S. L. H.. Dort hat die Zeugin - ebenfalls vor der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Köln - als Verlobte des Angeklagten H. Z. von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Eine telefonische Rücksprache bei dem Vorsitzenden der Strafkammer hat ergeben, man habe der Zeugin das Verlöbnis "abgenommen". Damit erscheint diese Tatsache hinreichend glaubhaft gemacht, sodass es der mit Schreiben vom 30.03.2001 an die Verteidigung erbetenen zusätzlichen Angaben nicht mehr bedarf.

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Soweit der Vorsitzende die Ablehnung der Besuchserlaubnis auf mögliche Verdunklungshandlungen der Zeugin gestützt hat, welche den Haftzweck gefährden könnten, tragen die im Tenor angeordneten Einschränkungen (Abwesenheit eines Dolmetschers sowie eines mit der vertrauten Kriminalbeamten) dem Sicherungszweck hinreichend Rechnung. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die Zeugin im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bereits mehrfach Besuchserlaubnisse durch die Staatsanwaltschaft erhalten hat und die Nichtabhilfeentscheidung des Vorsitzenden vom 16.03.2001 zusätzliche Erkenntnisse hinsichtlich konkreter Verdunklungshandlungen nicht enthält. Durch diese Maßnahme ist nach den gegenwärtigen Erkenntnissen hinreichend sichergestellt, dass ein rechtzeitiges Eingreifen möglich ist, wenn das Gespräch während des Besuchs den Gegenstand des Verfahrens berührt. Der Senat vermag die diesbezüglich von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Vorlageverfügung vom 26.03.2001 geäußerten Zweifel nicht zu teilen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.