Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 30.04.2001 – 17 W 102/01
ECLI:DE:OLGK:2001:0430.17W102.01.00
Tenor
G r ü n d e
Die gemäß § 406 Abs. 5 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache Erfolg. Das gegen den Sachverständigen K. gerichtete Ablehnungsgesuch ist begründet.
Ein Sachverständiger kann gemäß § 406 Abs. 1 ZPO aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Die Ablehnung eines Sachverständigen ist berechtigt, wenn objektive Umstände vorliegen, die auch bei einer vernünftigen, nüchtern denkenden Partei Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen erregen und deshalb die Befürchtung rechtfertigen können, der Sachverständige könne sich einseitig festlegen und werde den Angaben der einen Partei mehr als den Angaben der anderen glauben (vgl. BGH NJW 1975, 1363; OLG München NJW 1992, 1569; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 406 Rdz. 8; Huber in Musielak, ZPO, 2. Aufl., § 406 Rdz. 9). Im gegebenen Fall lässt sich konkret nachvollziehen, dass der Antragsgegner die Besorgnis hegt, der Sachverständige werde die ihm obliegende Untersuchung nicht uneingeschränkt von sachlichen Erwägungen abhängig machen.
Der Antragsgegner hat geltend gemacht, dass der Sachverständige als Referent für eine Firma B. GmbH tätig war. Die bezeichnete Firma war Lieferantin des vom Antragsgegner verlegten Bodenbelags, dessen Zustand hier aufgeklärt werden soll. In einem parallelen Beweisverfahren vor dem Landgericht Bonn, an dem der Antragsgegner und die Firma B. beteiligt sind, ist der Sachverständige ebenfalls vom Antragsgegner (des vorliegenden Verfahrens) wegen der Referententätigkeit für die Firma B. GmbH abgelehnt worden. Das Landgericht Bonn hat daraufhin einen anderen Sachverständigen mit der Begutachtung betraut. Bei dieser Sachlage kann nachvollzogen werden, dass eine verständige Partei die Besorgnis hegt, der Sachverständige werde, nachdem seine Beauftragung in einem denselben Sachzusammenhang betreffenden Parallelverfahren verhindert worden ist, solchen Umständen möglicherweise nicht mehr das erforderliche Augenmerk widmen, welche im Verantwortungsbereich der Firma B. GmbH begründet liegen. Eine entsprechende Besorgnis wird verständlich, ohne dass es noch weiter darauf ankäme, ob und inwieweit der Sachverständige infolge seiner früheren Tätigkeit als Referent für die Firma B. GmbH in einem so nahen Verhältnis zu dieser Firma steht, dass von ihm eine unbefangene Untersuchung und Bewertung der hier aufzuklärenden Mängel des Laminatbodens ohnehin nicht erwartet werden kann. Schon der Umstand, dass diese Tätigkeit im Parallelverfahren zur Bestellung eines anderen Sachverständigen geführt hat, kann aus der Sicht des Antragsgegners zu der nicht fernliegenden Annahme führen, den Sachverständigen werde die Intervention des Antragsgegners möglicherweise nicht unbeteiligt lassen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten der - erfolglosen wie auch der erfolgreichen - Beschwerde sind nach überwiegender und auch vom Senat vertretener Auffassung solche des Rechtsstreits (vgl. die Nachweise bei Zöller/Vollkommer a.a.O. § 46 Rdz. 20).
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren:
4.000,00 DM
(§ 12 Abs. 2 GKG entsprechend)