Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 08.06.2001 – 13 W 28/01

ECLI:DE:OLGK:2001:0608.13W28.01.00

Tenor

1

G r ü n d e

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Die Beklagte wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Landgericht ihr die beantragte Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverteidigung versagt hat (§ 114 ZPO). Wegen der hierfür maßgeblichen Gründe kann auf das inzwischen ergangene Urteil vom 26.04.2001 Bezug genommen werden (§ 543 Abs.1 ZPO entsprechend). Die Beschwerde zeigt nichts auf, was dem Senat Veranlassung zu einer der Beklagten günstigeren Beurteilung geben könnte.

3

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs.4 ZPO).

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Beschwerdewert: 51.976,30 DM.