Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 18.07.2001 – 5 W 69/01

ECLI:DE:OLGK:2001:0718.5W69.01.00

Tenor

Gründe

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Die nach § 567 ZPO zulässige Beschwerde ist auch in der Sache gerechtfertigt .

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Die Antragstellerin hat ein rechtliches Interesse an der beantragten Beweiserhebung ( § 485 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO ). Die Frage, ob sie einen Wirbelkörperbruch erlitten hat, betrifft den Zustand einer Person ( Nr. 1 ); im Übrigen geht es um die Feststellung der Ursache des Bruchs, also eines Personenschadens im Sinne von Nr. 2 der Vorschrift.

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Der Senat folgt der wohl überwiegenden obergerichtlichen Auffassung, wonach das rechtliche Interesse nicht bereits dann entfällt, wenn der Antragsgegner erklärt, er lehne eine gütliche Einigung ab und begehre in jedem Fall ein Urteil ( vgl. OLG Hamm MDR 99,184; OLG Oldenburg MDR 95, 746; OLG Zweibrücken MDR 92,1178 ). An das rechtliche Interesse im Sinne der Vorschrift sind keine besonderen Anforderungen zu stellen ( vgl. OLG Hamm OLGR 93, 2); es ist entgegen der Ansicht des Landgerichts weiter zu fassen als das für eine negative Feststellungsklage nach § 256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse ( vgl. OLG Stuttgart OLGR 2000, 57 ). Es genügt, wenn das Ergebnis der beantragten Beweiserhebung für die Rechtsbeziehungen der Beteiligten relevant werden kann, z. B. in der Weise, dass der Antragsteller wegen eines für ihn negativen Ergebnisses von der klageweisen Durchsetzung des Anspruchs absieht. So liegt es hier. Die Antragstellerin kann den Nachweis, ob der behauptete Bruch Folge eines Unfallereignisses im Sinne von § 1 III. der Unfallversicherungsbedingungen ist, nach der gegebenen Sachlage nur durch ärztliche Begutachtung erbringen. Gelingt ihr der Nachweis nicht, wird dies aller Voraussicht nach zur Prozessvermeidung führen. Andernfalls wird die Antragsgegnerin ihre ablehnende Haltung möglicherweise überdenken. Das genügt. Dass der Nachweis durch ärztliche Begutachtung in keinem Fall zu führen ist, steht nicht fest. Mangels eigener Sachkunde kann das Gericht insoweit keine zuverlässige Prognose stellen.

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Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die von ihm in Arzthaftungssachen vertretene restriktive Auffassung ( vgl. VersR 1998, 1420 ) von dieser Entscheidung unberührt bleibt.