Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 23.07.2001 – 1 W 41/01

ECLI:DE:OLGK:2001:0723.1W41.01.00

Tenor

Gründe

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Die Beschwerde des Beklagten ist nicht statthaft. Nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG ist eine Beschwerde gegen einen den Streitwert festsetzenden Beschluss ausgeschlossen, wenn dieser Beschluss durch das Rechtsmittelgericht erlassen wurde. So liegt der Fall hier: Den Streitwert hat das Berufungsgericht festgesetzt. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt das Rechtsmittelgericht den Streitwert festsetzt. Die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen die Streitwertfestsetzung schließt das Gesetz ausdrücklich aus.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Das Verfahren ist nicht gemäß § 25 Abs. 4 S. 1 GKG gebührenfrei, da der Beklagte ein unstatthaftes Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 22.02.1989 - IVb ZB 2/89, BGHR zu § 25 GKG - Gebührenbefreiung 1; OLG Koblenz, NJW-RR 2000, 1239).

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Beschwerdewert: bis 1.800,- DM (Kosteninteresse)