Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 31.07.2001 – 4 UF 119/01

ECLI:DE:OLGK:2001:0731.4UF119.01.00

Tenor

1

G r ü n d e :

2

Die zulässige Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 3) ist begründet.

3

Zu Recht rügt sie, dass das Amtsgericht bei seiner Berechnung die Zusatzversorgungsanwartschaften der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost in die Übertragung nach § 1587 b Abs. 1 BGB einbezogen hat, obgleich zwischen den verschiedenen Absätzen von § 1587 b BGB eine zwingende Rangfolge besteht (vgl. dazu BGH FamRZ 83, 1003). Demzufolge sind die beiderseitigen Rentenanwartschaften der Parteien nach § 1587 b Abs. 1 BGB und die beiderseitigen Zusatzversorgungsanwartschaften - gesondert - nach § 1 Abs. 3 VAHRG i.V.m. § 1587 b Abs. 2 BGB auszugleichen, weil der Antragsteller jeweils bei beiden Versorgungsträgern über die höheren Anwartschaften verfügt.

4

Der Antragsteller hat ehezeitanteilige Rentenanwartschaften in Höhe von 2.178,77 DM und dynamisierte Zusatzversorgungsanwartschaften bei der Beschwerdeführerin von monatlich 119,92 DM, insgesamt also ehezeitanteilige Anwartschaften von 2.298,69 DM erworben.

5

Dem stehen Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin von 903,22 DM und Zusatzversorgungsanwartschaften bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost von dynamisierten 33,45 DM und weitere 40,80 DM gegenüber, insgesamt also ehezeitanteilige 977,47 DM monatlich.

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Mit den werthöheren Anwartschaften ist der Antragsteller gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB Ausgleichspflichtiger. Auszugleichen sind (2.298,69 DM - 977,47 DM = 1.321,22 DM : 2 =) 660,61 DM monatlich.

7

Der Vollzug des Ausgleichs richtet sich nach § 1587 b BGB. An gesetzlichen Anwartschaften waren gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB zu Gunsten der Antragsgegnerin (2.178,77 DM - 903,22 DM = 1.275,55 DM : 2 =) 637,775 DM oder gerundet 637,78 DM zu übertragen. Wegen des ausgleichspflichtigen Restbetrages von noch (660,61 DM - 637,78 DM =) 22,83 DM waren gemäß §§ 1 Abs. 3 VAHRG i.V.m. § 1587 b Abs. 2 BGB zu Gunsten der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften zu Lasten der Zusatzversorgung des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin zu begründen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 8 GKG, 93 a ZPO.

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Beschwerdewert: 1.000,00 DM