Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 31.08.2001 – 16 Wx 194/01

ECLI:DE:OLGK:2001:0831.16WX194.01.00

Tenor

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G r ü n d e

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Die weitere sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 22, 27, 29 FGG zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag des Landrats, gegen den Betroffenen die Durchsuchung seiner Wohnung gemäß § 24 OBG NW in Verbindung mit §§ 41, 42 PolG NW einstweilig anzuordnen zum Zwecke der Erlangung der Ausweispapiere des Betroffenen, um deren Gültigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls diese verlängern zu lassen, ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 43 PolG NW liegen nicht vor, nachem der Betroffene, wie die Ausländerbehörde in ihrem Schreiben vom 29.08.2001 mitgeteilt hat, seit dem 08.08.2001 untergetaucht ist. Da weder feststeht, dass der Betroffene jemals wieder in der Bundesrepublik Deutschland verhaftet werden kann noch, dass er im Falle seiner Verhaftung seine Personalpapiere nicht mit sich führen wird, so dass deren Beschlagnahme überhaupt je notwendig sein sollte, kann auch nicht prophylaktisch die Durchsuchung seiner Wohnung beantragt werden, um dort vielleicht die Ausweispapiere zu finden. Da spätestens seit dem Verhaftungsversuch am 08.08.2001 feststeht, dass derzeit keine Eilmaßnahmen in der Wohnung des Betroffenen zur Sicherstellung der Ausweispapiere erforderlich sind, war die Beschwerde des Landrats vom 23.08.2001 von vornherein unbegründet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

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Der Beschwerdewert beträgt 2.500,00 DM.