Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 31.08.2001 – 25 WF 123/01

ECLI:DE:OLGK:2001:0831.25WF123.01.00

Tenor

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G r ü n d e:

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Die gemäß § 127 Abs.2 S.2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist in dem aus dem Tenor des vorliegenden Beschlusses ersichtlichen Umfang begründet und hat im übrigen keinen sachlichen Erfolg.

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Zwar kann grundsätzlich für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 22. Auflage, § 114 Rdnr.3, 118 Rdnr.8; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rdnr. 158, jeweils m. w. N. ). Wird jedoch - wie vorliegend - in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet, ist in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz anerkannt, dass für diesen Vergleich - wie hier auch geschehen - Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Ob in einem derartigen Fall darüber hinaus die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf das Prozesskostenhilfeverfahren insgesamt erstreckt werden kann, ist umstritten (vgl. zum Streitstand Zöller/Philippi, a.a.O., § 118 Rdnr.8). Der Senat folgt der Auffassung, die aus prozessökonomischen Gründen die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf das Prozesskostenhilfeverfahren in dem Rahmen befürwortet, in dem aus dem Blickwinkel des Vergleichsabschlusses hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Klage besteht (vgl. OLG Nürnberg, MDR 1999, 1286; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rdnr. 160). Würde nur für den Vergleichsabschluss Prozesskostenhilfe bewilligt werden, so müsste die Partei die Prozess- und Erörterungsgebühr selbst bezahlen, die ihrem Anwalt nach § 51 BRAGO zusteht. Für diese Kosten könnte sie auch keine Beratungshilfe erhalten, weil das Prozesskostenhilfeverfahren ein gerichtliches Verfahren im Sinne des § 1 BerHG ist (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rdnr.918). Sie wäre zur Vermeidung der Belastung mit den Kosten nach § 51 BRAGO daher gezwungen, einen Vergleich zunächst abzulehnen und weiterhin Prozesskostenhilfe für die Hauptsache zu verlangen, damit sie bei einem Vergleichsabschluss nach Prozesskostenhilfebewilligung von den - jetzt erhöhten - Kosten freigestellt sein würde ( vgl. Zöller- Philippi, a.a.O. § 118 Rdnr. 8, m. w. N.) . Der kostenmindernde Zweck des Einigungsverfahrens nach § 118 Abs.1 S.3 ZPO würde dann gerade verfehlt.

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Die daher bei Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeverfahren befürwortete Erstreckung der bewilligten Prozesskostenhilfe auf das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren unterliegt allerdings - wie stets die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - den Voraussetzungen des § 114 ZPO. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist daher nur in dem Rahmen möglich, in dem die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Aus dem Blickwinkel des abgeschlossenen Vergleichs ist dies vorliegend indessen nur in dem sich aus dem Tenor der vorliegenden Beschwerdeentscheidung ersichtlichen Umfang anzunehmen.

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Da das Familiengericht eine Entscheidung zu einer Ratenzahlungsanordnung im Rahmen der von ihr bewilligten Prozesskostenhilfe für den Vergleich nicht getroffen hat, ist es sachdienlich, diese insgesamt, also auch hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren erweiterten Prozesshilfegewährung, dem Familiengericht vorzubehalten.

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Mit Rücksicht auf das teilweise Obsiegen der Antragstellerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren erscheint eine Herabsetzung der Beschwerdegebühr nach KV Nr. 1952 zu § 11 Abs.2 GKG auf 25,- DM angemessen und geboten.