Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 28.09.2001 – 16 Wx 206/01

ECLI:DE:OLGK:2001:0928.16WX206.01.00

Tenor

1

G r ü n d e

2

Die weiteren sofortigen Beschwerden des Antragsgegners und der Antragstellerin sind zulässig. In der Sache Erfolg hat jedoch nur die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

3

Die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist in der Sache nicht begründet. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen T. vom 10.08.2000 (Bl. 339 ff d.A.) festgestellt, dass die baulichen Veränderungen, die der Antragsgegner am Bodenbelag in seiner Wohnung durchgeführt und die die Antragstellerin nicht nach § 10 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung genehmigt hatte, sich auf das Gemeinschaftseigentum und seine Benutzung sowie auf das Sondereigentum der im Schalleinzugsbereich gelegenen Wohnungen anderer Miteigentümer nachteilig auswirken, weil es zu einer erheblichen, und zwar ungünstigen Veränderung des Trittschallschutzes gekommen ist. Zu einer derartigen Veränderung war der Antragsgegner nicht berechtigt, wie der Senat

4

bereits in seiner Entscheidung vom 14.11.1997 - 16 Wx 275/97 - festgestellt hatte. Der Antragsgegner ist deshalb zur Beseitigung dieser seiner Veränderungen im Hinblick auf den Trittschallschutz verpflichtet. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 21.09.2001 kommt es hinsichtlich der Frage, ob eine Verschlechterung des vorhandenen Trittschallschutzes eingetreten ist, nicht darauf an, welchen durchschnittlichen Trittschallschutz andere Wohnungen heute aufweisen, sondern welchen Standard das Haus insgesamt unter Berücksichtigung des Zustandes der Wohnung des Antragsgegners, wie er sich vor seinen baulichen Veränderungen darstellte, aufwies. Die vom Sachverständigen T. auf Seite 7 seines Gutachtens vom 10.08.2000 errechneten Werte zeigen deutlich, dass von allen Zimmern der Wohnung des Antragsgegners, die Gegenstand des vorliegenden Streits sind, ein erheblich höherer Trittschall in die Umgebung ausgestrahlt wird, als dies vor den Veränderungen der Fall war. Die Wohnung ist ohne Zweifel im Hinblick auf den Trittschall erheblich lauter geworden und hat damit das Niveau des gesamten Hauses, wiederum bezogen auf den Trittschallschutz, negativ beeinflusst. Dem steht nicht entgegen, dass das gesamte Haus im Hinblick auf den Trittschallschutz infolge gewisser baulicher Mängel (zahlreiche vorhandene Trittschallbrücken) keinen einheitlichen hohen Standard aufweist; denn soweit Baumängel vorhanden sind, mag ein Anspruch der einzelnen betroffenen Eigentümer gegen die Gemeinschaft auf Beseitigung dieser Baumängel bestehen, es besteht jedoch kein Anspruch der übrigen Eigentümer, dass sie ihre Wohnungen nun ebenfalls auf einen niedrigeren Trittschallschutzstandard zurückführen dürften.

5

Dem Anspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin bisher nicht gegen alle Wohnungseigentümer gerichtlich vorgegangen ist, die ihren Fußbodenbelag ausgewechselt und dadurch den Trittschallschutz ihrer Wohnung gemindert habe. Dass die Antragstellerin zunächst das vorliegende Verfahren und ein Parallelverfahren durchführen will, ehe sie gegen die übrigen Eigentümer vorgeht, ist vernünftig und stellt keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Dass die Antragstellerin einem der anderen Eigentümer den neuen Fußbodenbelag nach § 10 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung endgültig genehmigt hätte, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen.

6

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Nachdem das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hatte, dass die vom Antragsgegner vorgenommenen Veränderungen am Bodenbelag zu einer wesentlichen Verschlechterung des Trittschallschutzes führen, war der Antragsgegner zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes im Hinblick auf den Trittschallschutz verpflichtet, nicht nur zur Herstellung eines nicht wesentlich schlechteren. Die entsprechende Einschränkung im Tenor, die zu erheblichen Schwierigkeiten in der Vollstreckung geführt hätte, war deshalb zu beseitigen.

7

Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG.