Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 28.09.2001 – 2 W 182/01
ECLI:DE:OLGK:2001:0928.2W182.01.00
Tenor
G R Ü N D E
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 04.09.1998 wegen einer Hauptforderung von 11.782,50 DM zuzüglich Zinsen und Kosten. Er hat unter dem 07.09.2000 beim Amtsgericht Köln einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, wonach das angebliche Einkommen des Schuldners beim Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen ist.
In einem weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht Köln - Az.: 286 M 7657/00 - hat der Gläubiger wegen derselben Forderung am 16.08.2000 ebenfalls einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, wonach das angebliche Einkommen des Schuldners bei der Ärztin Frau Dr. K. gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen worden ist.
Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 18.12.2000 die Zusammenrechnung der beiden gepfändeten Einkommen angeordnet.
Mit weiterem Beschluss vom 09.02.2001 hat das Amtsgericht auf Antrag des Schuldners hinsichtlich der Zwangsvollstreckung aus dem erstgenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 07.09.2000 gemäß § 850 f ZPO angeordnet, dass dem Schuldner monatlich mindestens 2.314,80 DM zu verbleiben haben. Dieser Betrag setzt sich aus folgenden Positionen zusammen:
1.Regelsatz f. d. Schuldner 550,00 DM
2.Regelsatz f.d. Sohn M.
(geb. 08.08.1990) zu 1/2 179,00 DM
3.Pauschale, § 21 BSHG, 20 % 145,80 DM
4.Miete (in angemessener Höhe) 1.000,00 DM
5.Erwerbspauschale 275,00 DM
6.notwendige Auslagen f.d. Auto 300,00 DM
2.449,80 DM
abzgl. Hälftiges Kindergeld 135,00 DM
2.314,80 DM
Gegen diesen ihm am 16.02.2001 zugestellten Beschluss hat der Gläubiger am 20.02.2001 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den pfändungsfreien Betrag herabzusetzen.
Er hat die Auffassung vertreten, Kosten für den am 8.8.1990 geborenen Sohn M. des Schuldners seien nicht in Anrechnung zu bringen. Es bestehe keine Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Schuldner und diesem Sohn. Als Unterkunftskosten seien die vom Amtsgericht zugebilligten 1.000,00 DM zu hoch. Angemessen seien lediglich 579,00 bis M.imal 771,00 DM. Des weiteren seien Ausgaben für ein Kraftfahrzeug sozialhilferechtlich nicht anzuerkennen.
Das Landgericht hat hierauf den unpfändbaren Betrag des Einkommens des Schuldners unter Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses auf 1.684,23 DM festgesetzt und dazu u.a. ausgeführt, dass der Schuldner einen höheren notwendigen Lebensunterhalt nicht nachgewiesen habe. Unter Berücksichtigung der seit dem 01.07.2001 erhöhten Regelsätze im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz sei von folgenden Zahlen auszugehen:
Regelsatz für den Schuldner als Haushaltsvorstand 561,00 DM
Halber Regelsatz für den Sohn M.
geb. am 08.08.1990 179,00 DM
Pauschale für einmalige Beihilfen
gemäß § 21 Bundessozialhilfegesetz (20 %) 148,00 DM
831,23 DM
Fahrzeugkosten im Zusammenhang mit der
Erwerbstätigkeit 100,00 DM
1.819,23 DM
abzüglich Kindergeld 135,00 DM
Endsumme: 1.684,23 DM
Bezüglich des zu 1/2 berücksichtigten Regelsatzes für den Sohn M. sei - entgegen der Auffassung des Gläubigers - gemäß der vorgelegten Bescheinigung der Mutter P.O. vom 16.07.2000 davon auszugehen, dass das Sorgerecht für den Sohn M. auch vom Schuldner ausgeübt werde und der Sohn sowohl im Haushalt des Schuldners wie im Haushalt der Mutter jeweils zu gleichen Teilen lebe. Demgemäss sei es angemessen, den Regelsatz zur Hälfte in Anrechnung zu bringen.
Die vom Schuldner zunächst auf 1.800,00 DM bezifferten Warmmietkosten seien ebenso zu hoch, wie auch der vom Amtsgericht gekürzt angenommene Betrag von 1.000,00 DM. Aufwendungen des Schuldners für die Wohnung seien nur in Höhe von 831,23 DM als angemessen anzuerkennen. Dabei habe die Kammer zu Gunsten des Schuldners den in § 8 des Wohngeldgesetzes in der Fassung vom 02.01.2000 angeführten Höchstsatz in der Stufe V, welcher die Stadt K. zuzuordnen sei, zugrunde gelegt und mitbewertet, dass der Sohn M. als weiteres Familienmitglied dort wohne.
Im Hinblick darauf, dass der Schuldner nur noch eine geringfügige Erwerbstätigkeit bei dem Drittschuldner nachgewiesen habe - in Höhe von 350,00 bis 400,00 DM monatlich -, der Schuldner im übrigen Arbeitslosengeld bzw. -hilfe beziehe, könnten die Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug nur mit 100,00 DM angesetzt werden, da nur ein entsprechend geringer Bedarf für die Benutzung eines Fahrzeugs bestehe. Die Praxis des Drittschuldners befinde sich ebenso wie die Wohnung des Schuldners in K.. Offensichtlich sei der Schuldner auch nicht täglich für den Drittschuldner tätig.
Gegen diesen ihm am 24.8.2001 zugestellten Beschluss hat der Schuldner am 7.9.2001 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt er vor, er habe sich jetzt entschlossen, unter Anknüpfung an seine frühere berufliche Praxis als Frauenarzt und Geburtshelfer, ab Oktober 2001 Geburtsvorbereitungskurse für Paare zu veranstalten, die eine Hausgeburt planten. Dies erscheine dem Beschwerdeführer, für den die kassenärztliche Zulassung praktisch ausgeschlossen sei, als eine realistische Möglichkeit, anknüpfend an seine berufliche Qualifikation wieder ein eigenes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Durchführung der geplanten Geburtsvorbereitungskurse biete sich der in der Mietwohnung des Beschwerdeführers befindliche größte Raum an, der etwa 50 qm groß und mithin für Gruppenveranstaltungen geeignet sei. Da der Beschwerdeführer weder aktuell noch in absehbarer Zeit über die erforderlichen Mittel zur Anmietung eines weiteren Raumes oder weiterer Räume für die geplanten Gruppenveranstaltungen verfüge, habe er sich entschlossen, diesen Raum seiner Mietwohnung für die geplanten Kurse zu nutzen. Zum Beweis und zur Glaubhaftmachung dieses Sachverhaltes beziehe er sich auf seine eigene noch nachzureichende Versicherung an Eides statt. Der Anteil der Kaltmiete, der auf den für die geplanten Kurse zu nutzenden Raum der Wohnung entfalle, betrage bei einer Kaltmiete von DM 1.600,00 für insgesamt 140 qm ca. DM 571,00.
Weiter macht der Schuldner geltend, das Landgericht habe zu Unrecht für den Sohn M. lediglich den halben Regelsatz nach dem BSHG in Ansatz gebracht. Tatsächlich halte sich der Sohn M. für etwa 6 Wochen von Mitte August bis Anfang Oktober 2001 die Hälfte seiner Zeit bei der Kindesmutter und Lebensgefährtin des Beschwerdeführers auf und den anderen Teil seiner Zeit in der Wohnung des Beschwerdeführers. Jedoch werde die Kindesmutter ab Anfang Oktober d.J. wieder eine volle Erwerbstätigkeit aufnehmen und werde sich daher der Sohn M. ab diesem Zeitpunkt wieder überwiegend, nämlich mindestens zu 2/3 seiner Zeit in der Wohnung des Schuldners aufhalten und diese mit ihm zusammen nutzen. Es erscheine daher angemessen, auch einen Betrag von 2/3 des Regelsatzes - zuzüglich 20% für einmalige Beihilfen - für den Sohn M. bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens in Ansatz zu bringen.
Entsprechende Erklärungen zur Glaubhaftmachung dieses Sachverhaltes würden noch nachgereicht werden.
2.
a)
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist statthaft (§ 793 Abs. 2 ZPO) und in rechter Frist (§ 577 Abs. 2 ZPO) eingelegt worden. Auch die Voraussetzung des § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist im vorliegenden Fall erfüllt, weil der Schuldner durch den angefochtenen Beschluss des Landgerichts neu und selbständig beschwert wird. Das Landgericht hat die für ihn günstige Entscheidung des Amtsgerichts vom 9. Februar 2000 zu seinen Lasten abgeändert.
b)
In der Sache hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg. Das Landgericht hat den gemäß § 850 f ZPO unpfändbaren Betrag des Arbeitseinkommens des Schuldners zu Recht mit insgesamt 1.684,23 DM bemessen. Der Senat macht sich die diesbezüglichen zutreffenden und keiner Ergänzung bedürftigen Gründe der angefochtenen Entscheidung in allen wesentlichen Punkten zu eigen. Auf sie wird zur Meidung von Wiederholungen verwiesen.
Auch das Vorbringen der weiteren Beschwerde vermag eine von dem angefochtenen Beschluss abweichende Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Der Schuldner erhebt keine konkreten Einwendungen gegen die Gründe der angefochtenen Entscheidung, sondern er beruft sich ausschließlich auf bevorstehende Veränderungen der für die Beurteilung seines notwendigen Bedarfs maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse. Auch damit kann er aber nicht durchdringen.
Soweit der Schuldner einen Anteil in Höhe von 571,-- DM aus seiner monatlichen Kaltmiete von angeblich insgesamt 1.600,-- DM aus beruflichen Gründen gem. § 850 f Abs. 1 Buchst. b) ZPO berücksichtigt wissen will, fehlt es für die Annahme eines entsprechenden Bedürfnisses schon an einem überzeugenden Sachvortrag. Dabei kann es hier dahinstehen, ob der Schuldner zum Zeitpunkt der Abfassung der Beschwerdeschrift vom 7.9.2001 tatsächlich die "Absicht" hatte, ab Oktober 2001 Geburtsvorbereitungskurse in seiner Privatwohnung durchzuführen und ob er dazu im Verhältnis zu seinem Vermieter bzw. bei Berücksichtigung einschlägiger öffentlich-rechtlicher Bestimmungen überhaupt berechtigt wäre. Der Schuldner hat nämlich schon nicht ansatzweise dargetan, dass er konkrete Maßnahmen ergriffen hätte, die die Annahme rechtfertigen könnten, er werde eine entsprechende Absicht auch verwirklichen. Davon abgesehen muss davon ausgegangen werden, dass der Schuldner die Geburtsvorbereitungskurse gegen angemessenes Entgelt durchführen würde und die in Aussicht stehenden Einnahmen aus einer solchen Tätigkeit zumindest den dafür erforderlichen Mietkostenaufwand einbringen würden. Auch zu den erwarteten Einnahmen aus einer entsprechenden Tätigkeit schweigt der Schuldner sich indessen aus. Die vom Schuldner angekündigte Versicherung an Eides statt zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens liegt im übrigen bis heute dem Gericht nicht vor. Auch darauf kommt es indessen letztlich nicht an, da der Schuldner einen beruflichen Mehrbedarf schon nicht substantiiert dargelegt hat.
Das Vorbringen des Schuldners vermag ebenso wenig zu überzeugen, soweit er für seinen Sohn M. anstelle des halben Regelsatzes nach dem BSHG 2/3 des Regelsatzes in Ansatz bringen will. Auch insoweit fehlt es u.a. bereits an nachvollziehbaren Angaben zu den berufsbedingten Abwesenheitszeiten der Kindesmutter einerseits und der Abwesenheitszeiten des Schuldners andererseits. Ebenso fehlt es an konkreten Angaben dazu, zu welchen konkreten Zeiten das Kind sich nach den Vereinbarungen der Eltern beim Vater aufhalten soll. Es lässt sich daher nicht nachvollziehen, ob und weshalb der Sohn M. sich demnächst zu 2/3 der Zeit bei seinem Vater und nicht bei der Mutter aufhält. Im übrigen liegen dem Gericht auch die diesbezüglich in der Beschwerdeschrift angekündigten "entsprechenden Erklärungen zur Glaubhaftmachung" bis heute nicht vor.
Nach alledem war die sofortige weitere Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde:
7.711,12 DM [12 x (571,-- + 59,66 + 11,93)]