Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 19.10.2001 – 25 WF 185/01
ECLI:DE:OLGK:2001:1019.25WF185.01.00
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 16. August 2001 - 314 F 151/01 - dahin geändert, daß dem Antragsteller für das Ehescheidungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. in Köln ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt wird.
G r ü n d e :
Zur Prozeßarmut: unter gebotener Hinzurechnung anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes und nach gebotenem Abzug des Arbeitgeberanteils der vermögenswirksamen Leistungen (52,- DM) ist von durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkünften des Antragstellers in Höhe von rd. 3.100,- DM auszugehen. Die berufsbedingten Fahrtkosten, der Kindesunterhalt, die Rückführung eines Darlehens und die Kosten der Unterkunft schlagen mit insgesamt 2.350,- DM zu Buche, so daß vom verbleibenden restlichen Einkommen nicht einmal die persönlichen Freibeträge des Antragstellers gedeckt werden.
Ergebnis: keine Ratenzahlungspflicht.
Zur hinreichenden Erfolgsaussicht des Ehescheidungsantrages:
Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt bei für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu unterstellender Richtigkeit die Ehescheidung nach § 1565 I BGB; es ist mit anderen Worten schlüssig und deshalb bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht.
Der Antragsteller hat einen Schlußstrich unter seine Ehe gezogen. Er will sie nicht mehr fortsetzen. Diese Entscheidung hat er am 11.11.1999 getroffen. Am Nachmittag dieses Tages brachte eine heftige verbale Auseinandersetzung der Parteien, zu der es wegen der im Schriftsatz vom 4.7.2001 näher geschilderten Unzuverlässigkeit der Antragsgegnerin - eine Charakterschwäche, die sich die ganze Ehe hindurch negativ bemerkbar gemacht hatte - gekommen war, das Faß zum Überlaufen: seitdem hat es keinen Eheverkehr mehr gegeben, seitdem akzeptiert der Antragsteller die Antragsgegnerin nicht mehr als seine Ehefrau, seitdem will er geschieden werden. Das alles rechtfertigt den Schluß, daß die Ehe der Parteien gescheitert ist, wofür es ausreicht, wenn ein Ehegatte - hier: Antragsteller - die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortsetzen will. Dabei ist freilich unabweisbar weitere Voraussetzung, daß die Ehegatten mindestens ein Jahr im Rechtssinne (§ 1567 BGB) voneinander getrennt leben; Umkehrschluß zu § 1565 II BGB, dessen Voraussetzungen gemessen am Vorbringen des Antragstellers nicht vorliegen.
Das Familiengericht hat angenommen, der Antragsteller habe diese letztgenannte Voraussetzung der Trennung nicht dargetan, vielmehr ergebe sich aus seinen Ausführungen der die Trennung im Rechtssinne ausschließende Fortbestand ehelicher Gemeinsamkeiten der Parteien.
Der Senat folgt dieser Bewertung nicht.
Die Parteien haben zwei minderjährige eheliche Kinder, die in der Obhut der Antragsgegnerin leben und - erfreulicher Weise - zahlreiche und intensive Besuche des Antragstellers bis hin zu gemeinsam verbrachten Ferienzeiten erfahren. Verdanken sich nun äußerliche Gemeinsamkeiten der Ehegatten - gemeinsame Mahlzeiten, Gespräche, gemeinsames Beisammensein mit den Kindern - ausschließlich der Wahrnehmung des Umgangsrechts durch den Elternteil, der die Kinder nicht ständig bei sich hat, dann sind solche Gemeinsamkeiten keine ehelichen Gemeinsamkeiten und stehen der Trennung der Ehegatten im Rechtssinne nicht entgegen.
Exakt so liegt es hier gemäß dem Vorbringen des Antragstellers:
- kein ehelicher Verkehr seit 11.11.1999;
- keine gemeinsame Schlafzimmerbenutzung;
- getrennte Wohnungen;
- Kontakte der Eheleute in Form von Begegnungen, Mahlzeiten,
Unterhaltungen nur anläßlich der Ausübung des Umgangsrechts
durch den Antragsteller mit den Kindern;
- Sommerferien in Bulgarien als dem Heimatland der Antrags-
gegnerin mit den Kindern, wobei die Parteien voneinander
getrennte Räumlichkeiten am Feriendomizil innehatten.
Deshalb war Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
Ob die Ehe zu scheiden ist, ist damit in keiner Weise gesagt.
Das Familiengericht wird die Parteien entweder förmlich als solche zu vernehmen oder anzuhören haben. Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme ist offen.