Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 28.11.2001 – 2 W 217/01

ECLI:DE:OLGK:2001:1128.2W217.01.00

Tenor

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G r ü n d e

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Der Schuldner hat unter dem 14. Februar 2000 die Eröffnung des Ver-

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braucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt und einen - in der Folgezeit ergänzten - Schuldenbereinigungsplan vorgelegt. Dem Plan haben 18 von 26 Gläubigern zugestimmt. Durch Beschluß vom 6. März 2001 hat das Amtsgericht Düsseldorf die Einwendungen der übrigen sechs Gläubiger, darunter der Beteiligten zu 2), durch eine Zustimmung ersetzt. Der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 15. März 2001 hat das Amtsgericht Düsseldorf durch Beschluß vom 18. Mai 2001 abgeholfen und seinen Beschluß vom 6. März 2001 dahin geändert, daß die Einwendungen dieser Gläubigerin nicht durch eine Zustimmung ersetzt werden. Die gegen den Beschluß vom 18. Mai 2001 gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners vom 3. Juni 2001, der das Amtsgericht gemäß Beschluß vom 7. August 2001 nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht Düsseldorf durch Beschluß vom 6. September 2001 zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 27. September 2001 zugestellten Beschluß des Landgerichts hat der Schuldner mit einem dort am 5. Oktober 2001 eingegangen Schreiben vom Vortage weitere Beschwerde ("Rechtsmittel") eingelegt.

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Mit Schriftsatz vom 5. November 2001 hat die zu dem Rechtsmittel des Schuldners vom 4. Oktober 2001 angehörte Beteiligte zu 2) erklärt, aus wirtschaftlichen Gründen werde dem Schuldenbereinigungsplan nunmehr doch zugestimmt. Mit Rücksicht hierauf hat der Schuldner mit Schreiben vom 13. November 2001 ausgeführt, seine Rechtsmittel hätten ihre Erledigung gefunden. Er bittet um eine Entscheidung, die ihn in den Stand vor dem Beschluß des Amtsgerichts vom 18. Mai 2001 versetzt. Die Beteiligte zu 2) tritt diesem Begehren gemäß ihrem Schriftsatz vom 19. November 2001 nicht entgegen.

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Dadurch, daß die Beteiligte zu 2) nachträglich ihre Zustimmung zu dem

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Schuldenbereinigungsplan erteilt hat, haben sich die Rechtsmittel des Schuldners - wie er mit Schreiben vom 13. November 2001 zutreffend ausführt - in der Hauptsache erledigt. Die Beteiligte zu 2) hat sich dieser Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 19. November 2001 angeschlossen. Die Regelung des § 91 a ZPO über die übereinstimmende Erledigungserklärung ist gemäß § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren anzuwenden (vgl. LG Meiningen, ZIP 2000, 1451 [1452]; Schmerbach in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 1999, § 13, Rdn. 101). Auch hier ist in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Sätze 1 und 3 ZPO im Falle übereinstimmender Erledigungserklärungen auf Antrag auszusprechen, daß die bisher ergangenen Entscheidungen wirkungslos geworden sind (vgl. Schmerbach, a.a.O., § 13, Rdn. 21). Diesen Antrag hat der Schuldner mit seinem Schreiben vom 13. November 2001 dem Sinne nach gestellt. Der Senat hat deshalb zur Klarstellung ausgesprochen, daß die Entscheidungen des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2001 und vom 7. August 2001 und der Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 6. September 2001 wirkungslos sind. Entgegen der Auffassung von Schmerbach (a.a.O.; vgl. auch Mohrbutter EWiR § 107 KO 1/93, 801) ist für diesen Ausspruch - allgemeiner Regel (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1991, 60; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 269, Rdn. 19) entsprechend - auch im Insolvenzverfahren das Rechtsmittelgericht, hier also der Senat, dann zuständig, wenn erst in der Rechtsmittelinstanz der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt wurde (vgl. Senat, ZIP 1993, 936; Senat, ZIP 1993, 1483 [1484]; jeweils für das Verfahren nach der Konkursordnung).

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 a Abs. 1 ZPO, 4 InsO. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen dem Schuldner zu Last, weil er ohne die Erledigung der Hauptsache unterlegen wäre. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 InsO für eine Zulassung der weiteren Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts waren im Streitfall nicht erfüllt. Hierfür wäre nämlich nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderlich, daß die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Das war vorliegend nicht der Fall.

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Streitwert des Verfahrens der weiteren Beschwerde :

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bis zum 13. November 2001 : DM 108.000,--

sodann : bis DM 5.000,-- (Kostenwert)