Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 19.12.2001 – 2 W 267/01
ECLI:DE:OLGK:2001:1219.2W267.01.00
Tenor
G r ü n d e
Das Finanzamt hat im Juli 2001 die Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Mit Schriftsatz vom 6. September 2001 hat es das Verfahren für in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen. Diese hat mit Schreiben vom 13. September 2001 einer solchen Kostenentscheidung widersprochen. Durch Beschluß vom 27. September 2001 hat das Amtsgericht Münster die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens in Anwendung der §§ 4 InsO, 91 a Abs. 1 ZPO der Schuldnerin auferlegt. Deren gegen diese Kostenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde vom 12. Oktober 2001 hat das Landgericht Münster durch Beschluß vom 8. November 2001 zurückgewiesen. Gegen diesen ihr am 23. November 2001 zugestellten Beschluß wendet die Schuldnerin mit der an das Amtsgericht Münster adressierten und dort am 5. Dezember 2001 eingegangenen, als "Widerspruch" gegen den Beschluß vom 8. November 2001 bezeichneten weiteren Beschwerde vom 4. Dezember 2001.
Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung
mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. No-
vember 1998 über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen (GVBl. 1998, 550) zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Schuldnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Münster vom 8. November 2001 berufen.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Mit der Erstbeschwerde hatte sich die Schuldnerin allein gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts gewandt. Gegenstand der Überprüfung durch das Landgericht war deshalb nur jene Kostenentscheidung. Gegen Entscheidungen der Landgerichte über Prozeßkosten findet indes auch im Insolvenzverfahren keine weitere Beschwerde statt, §§ 568 Abs. 3 ZPO, 4 InsO. Deshalb ist, wenn das Insolvenzgericht (Amtsgericht) über die Kosten eines erledigten Verfahrens nach § 91 a Abs. 1 ZPO entscheidet, zwar gegen diese Entscheidung die sofortige Beschwerde zum Landgericht, gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts aber keine weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht gegeben (vgl. OLG Zweibrücken, ZIP 2000, 1627; Kirchhof in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2001, § 7, Rdn. 7 mit weit. Nachw.). Bereits aus diesem Grunde ist - unabhängig davon, daß im Streitfall auch die weiteren Voraussetzungen der Zulassung des Rechtsmittels der weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht gegeben sind - dem Senat ein Eingehen auf die Sache selbst verwehrt. Die weitere Beschwerde muß vielmehr mit der Kostenfolge der §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden.
Der Senat weist die Schuldnerin vorsorglich darauf hin, daß auch gegen die vorliegende Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist, §§ 567 Abs. 4 ZPO, 4 InsO.
Beschwerdewert : bis DM 300,--