Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 10.01.2002 – 27 WF 1/02

ECLI:DE:OLGK:2002:0110.27WF1.02.00

Tenor

Gründe

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Zu Recht hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss sowohl eine Erörterungsgebühr für das Prozesskostenvorschussverfahren als auch für das Hauptsacheverfahren in die Kostenausgleichung einbezogen. Nach dem Vermerk des Abteilungsrichters vom 1.8.2001 (Bl. 109 R) hat in der Verhandlung am 18.1.2001 auch eine Erörterung der Hauptsache stattgefunden, was zudem auf der Hand liegt, weil die Parteien den Vergleich vor allem in der Hauptsache vereinbart haben.

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Diese war auch - wie der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung selbst einräumt - anhängig. Das reicht für die Entstehung einer Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO aus (Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 31 BRAGO Rdn. 230). Auf die Rechtshängigkeit kommt es entgegen der Auffassung der Antragsgegners nicht an.

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Beschwerdewert: 1.403,45 DM