Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 30.01.2002 – 13 U 9/01
ECLI:DE:OLGK:2002:0130.13U9.01.00
Tenor
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Berufung, mit der sich die Beklagte lediglich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung eines über 28.839,50 DM hinaus gehenden Betrages wendet, hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger kann die vom G.K. am 10.2.1993 überwiesene Restbrandentschädigung für das Gebäude G.straße220 in B. in voller Höhe von der Beklagten heraus verlangen. Nach dem Ergebnis des zwischen den Parteien geführten Rechtsstreits 18 O 291/95 LG Bonn (= 13 U 105/96 OLG Köln) steht fest, dass der notarielle Schenkungsvertrag vom 1.12.1988 gem. § 117 BGB nichtig ist und die Beklagte den ihr übertragenen Gesellschafts- und Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundbesitz nur als fremdnützige Treuhänderin für den Kläger hielt. Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 26.10.2000 unstreitig geworden ist (Bl. 162 GA), hat die Beklagte auch die Versicherungsleistung des G.K.s als uneigennützige Treuhänderin des Klägers erhalten. Danach ist die Beklagte bei wirksamer Treuhandvereinbarung grundsätzlich gem. §§ 667, 675 BGB verpflichtet, die Versicherungssumme in vollem Umfang an den Kläger auszuzahlen.
Etwas anderes - d.h. ein Recht, zumindest die Hälfte der Versicherungssumme zu behalten - käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Beklagten gegen die Zeugin S., mit der sie zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft in einem Gesellschaftsverhältnis gem. § 705 BGB stand, eine persönliche Forderung in Höhe von 28.839,50 DM zugestanden hätte und diese Forderung durch Verrechnung mit einem Anspruch der Zeugin S. auf Auszahlung der hälftigen Versicherungsleistung untergegangen wäre. Bei dieser Sachlage könnte die angefochtene Verurteilung der Beklagten unbillig erscheinen, weil sie darüber hinaus auch ihre persönliche Forderung verloren hätte und deshalb im Ergebnis schlechter stände, als wenn sie die Versicherungsleistung sofort in voller Höhe an den Kläger weiter geleitet hätte. Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung: Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass eine derartige Forderung gegen die Zeugin S. nicht bestanden habe und die entsprechende Behauptung ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten auf einem Missverständnis beruhen müsse.
Der Kläger kann schließlich, selbst wenn er infolge der Treuhandabrede grundsätzlich wie ein Gesellschafter zu behandeln wäre, Zahlung der Versicherungssumme an sich - und nicht nur an sich und die Zeugin S. zur gesamten Hand - verlangen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Brandschaden der Zeugin S. durch die vorangegangenen Entschädigungsleistungen des G.K.s bereits ausgeglichen war und etwaige Rechte der Zeugin an der Restversicherungssumme ausgeschlossen waren. Nach Aussage der Zeugin S. war zwischen ihr und ihrem Ehemann einerseits und den Eheleuten F. - den Parteien dieses Rechtsstreits - andererseits vereinbart, dass die Eheleute S. von der Restzahlung der Versicherung nichts mehr zu bekommen hatten. Auch der Zeuge S. hat bekundet, die Restzahlung des G.K.s habe sie - die Eheleute S. - nicht mehr betroffen; vielmehr habe seine Frau eine Vollmacht unterzeichnet, damit die Versicherungssumme an die Beklagte habe ausgezahlt werden können.
Der von der Beklagten in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, nicht der Kläger, sondern sie und die Zeugin S. seien zum damaligen Zeitpunkt Inhaber der Versicherungsforderung gewesen, geht fehl. Er betrifft nur das Außenverhältnis der Gesellschafter zu der Versicherungsgesellschaft, nicht aber das Innenverhältnis zwischen den Parteien.
Sollte die zwischen den Parteien getroffene Treuhandabrede, wie der BGH in seinem im Verfahren 13 U 105/96 ergangenen Nichtannahmebeschluss vom 23.6.1999 angedeutet hat, unwirksam sein, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen: Die Beklagte müsste die Versicherungsleistung in diesem Fall nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen an den Kläger heraus geben.
Die Berufung war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurück zu weisen.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 291 S. 1 BGB, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 14.745,40 EUR ( = 28.839,50 DM)